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Pflegeregress: Vermögenszugriff laut VfGH "unzulässig"

Angesichts der mit 1. Jänner 2018 erfolgten Abschaffung des Pflegeregresses ist ein Zugriff auf das Vermögen von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen "jedenfalls unzulässig".
Vorarlberg verzichtet auf Vermögenszugriff
Aus für Pflegeregress bei ambulanter Pflege

Diese Klarstellung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem am Donnerstag ergangenen Beschluss getroffen. Zuvor hatte es in einigen Bundesländern mangels Ausführungsregeln des Bundes Zweifel daran gegeben.

Beschwerde wurde abgelehnt

Anlassfall war eine Beschwerde eines Mannes, die letztlich abgelehnt wurde. Gleichzeitig trafen die Verfassungsrichter aber eine für alle Bundesländer geltende generelle Klarstellung, wie das Verbot des Pflegeregresses im Zusammenhang mit offenen Forderungen aus einer älteren Regressentscheidung anzuwenden ist. Ein Zugriff auf Vermögen, egal ob etwa durch eine vor 2018 erfolgte Grundbucheintragung oder vereinbarte Ratenzahlung, ist demnach nicht mehr erlaubt, hieß es im VfGH auf Nachfrage der APA. Auf ein laufendes Einkommen darf hingegen sehr wohl zugegriffen werden.

Der VfGH im Wortlaut: “Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.”

Drozda kritisiert Sozialministerin

Zuvor hatte das Thema die SPÖ auf den Plan gerufen. Sie will das Problem mittels Initiativantrag bereinigen, sagte Bundesgeschäftsführer Thomas Drozda zur APA. Kritik übte er an der zuständigen Sozialministerin Beate Hartinge-Klein (FPÖ).

Es geht um vor Jahresbeginn 2018 rechtskräftig abgeschlossene Fälle, in denen Bescheide noch nicht vollstreckt wurden, Ratenzahlungen vereinbart wurden oder beim Wohnungseigentum der Pflegebedürftigen noch Grundbucheintragungen bestehen. Volksanwalt Günther Kräuter hat am Donnerstag im ORF-“Morgenjournal” erneut auf diese Problematik hingewiesen. Hartinger-Klein hatte das Problem zuletzt aber bestritten und eine weitere gesetzliche Regelung abgelehnt.

Verunsicherung bei Pensionistenverband

“Es bedarf rechtlicher Präzisierung”, betonte Drozda. “Es ist vollkommen klar, dass es Ausführungsbestimmungen bedarf.” Dass Hartinger-Klein dies nicht so sehe, sei ihm völlig unverständlich, könne aber “mit intellektuellen Kapazitätsengpässen” zu tun haben. “Sie ist aufgefordert, endlich zu handeln”, sagte er: “Dafür wird sie gut bezahlt. Sie ist wirklich die Schwachstelle der Regierung.”

Ganz ähnliche sieht dies der SPÖ-Pensionistenverband. “Die Verunsicherung ist groß, es gibt keine Rechtssicherheit, die Bundesländer legen den Pflegeregress unterschiedlich aus”, kritisierte Präsident Peter Kostelka in einer Aussendung: “Es kann nicht sein, dass der Wohnort entscheidend ist, ob noch Regress-Forderungen geltend gemacht werden oder nicht. Hier fehlen klare Bestimmungen seitens der FPÖ-Sozialministerin Hartinger-Klein. Es ist momentan eine Zumutung für die Betroffenen.”

(APA)

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