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Spionagefall beim Bundesheer: Ex-Offizier muss nicht in U-Haft

Der Ex-Offizier muss nicht in U-Haft.
Der Ex-Offizier muss nicht in U-Haft. ©APA (Sujet)
Jener Ex-Offizier des Bundesheeres, der mehr als 20 Jahre lang für Russland spioniert haben soll, muss nicht in Untersuchungshaft. Ein entsprechender Antrag wurde am Dienstag abgewiesen.
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Das Landesgericht Salzburg hat am Dienstag den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Untersuchungshaft für einen pensionierten Ex-Offizier des Bundesheeres abgewiesen. Er wurde aus der Verwahrungshaft entlassen. Der 70-jährige Salzburger steht im Verdacht, von 1992 bis Ende September 2018 für Russland spioniert zu haben. Seine Festnahme erfolgte am vergangenen Samstag.

U-Haft-Antrag für Ex-Bundesheer-Offizier abgewiesen

Nach der Anhörung des Beschuldigten durch eine Haft- und Rechtsschutzrichterin am Dienstagvormittag geht das Landesgericht nach der derzeitigen Aktenlage zwar von einem dringenden Tatverdacht in Richtung des Vergehens des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs (§ 256 StGB), des Verbrechens des Verrats von Staatsgeheimnissen (§ 252 Abs 1 StGB) sowie der vorsätzlichen Preisgabe eines militärischen Geheimnisses (§ 26 Abs 2 Militärstrafgesetz) aus. “Jedoch liegen die von der Staatsanwaltschaft Salzburg herangezogenen Haftgründe nach Ansicht des Landesgerichtes Salzburg nicht vor”, hieß es in einer Aussendung des Landesgerichtes. Es bestehe weder Flucht- noch Tatbegehungsgefahr.

“Fluchtgefahr ist nicht gegeben, weil der Beschuldigte in Österreich sozial bestens integriert ist, seit 1987 einen fixen Wohnsitz im Inland hat und bisher nicht geflüchtet ist, obwohl er bereits seit zwei Monaten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hat”, erläuterte Gerichtssprecher Peter Egger. Um den Haftgrund der Fluchtgefahr vollständig hintanzuhalten, habe das Landesgericht Salzburg den Reisepass des Beschuldigten abgenommen und ihm die Weisung erteilt, sich täglich bei der ihm nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Weiters muss der Ex-Offizier das Landesgericht über jeden Wohnsitzwechsel sofort informieren.

Beschuldigter darf fremde Geheimdienste nicht kontaktieren

Der Gerichtssprecher erläuterte auch, warum der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ebenfalls nicht vorliege. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der bereits in Pension befindliche Beschuldigte über keine weiteren geheimen Informationen verfügt, die er noch weitergeben könnte. “Zugleich wurden ihm alle technischen Kommunikationsmittel, mit denen er nach dem dringenden Tatverdacht in Kontakt mit einem fremden Geheimdienst stand, abgenommen und polizeilich sichergestellt.”

Zudem wurde dem Salzburger die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt mit fremden Geheimdiensten sowie früheren Kontaktpersonen zu unterlassen. Ein Weisungsbruch hätte seine sofortige neuerliche Festnahme zur Folge. “Da das Verfahren als Verschlusssache geführt wird, können nähere Auskünfte nicht erfolgen”, hieß es seitens des Landesgerichtes.

Ob die Staatsanwaltschaft Salzburg eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes auf Abweisung des U-Haft-Antrages erhebt oder nicht, werde noch bekannt gegeben, sagte der stellvertretende Mediensprecher der Staatsanwaltschaft Salzburg, Robert Holzleitner, auf APA-Anfrage.

(APA/Red)

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