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Spielzeugdrohnen – das Christkind hats gebracht, aber was nun?

Anwalt Stefan Denifl erläutert, was bei Spielzeugdrohnen zu beachten ist.
Anwalt Stefan Denifl erläutert, was bei Spielzeugdrohnen zu beachten ist. ©VN/Steurer
Eltern erkundigen sich immer häufiger, was erlaubt und was verboten ist.

Es gibt sie in allen möglichen Ausführungen. Die kleinen Surrer beginnen preislich bei rund 40 Euro, nach oben gibt es keine Grenze. Ausgerüstet mit Kameras und allerlei Schnickschnack. Doch wo dürfen sie fliegen? Wer haftet für Schäden? Reicht Beobachtung via Bildschirm oder Monitor? Fragen, die sich Eltern häufig stellen. Auch dem Dornbirner Rechtsanwalt Stefan Denifl und er gibt gerne Auskunft.

Einiges zu beachten

„Geregelt sind die Drohnen im Luftfahrtgesetz 2014. Sie dürfen nur in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung, fliegen. Verursachen sie Personen oder Sachschäden, haftet man bereits bei leichter Fahrlässigkeit. „Die Privathaftplichtversicherung wird eine Übernahme des Schadens wahrscheinlich ablehnen, denn es handelt sich um keine Gefahr des täglichen Lebens“, informiert der Rechtsexperte weiter. „Nachbars Grundstück sollte immer als Flugverbotszone gesehen werden, egal, ob nur der Garten oder der Nachbar selbst gefilmt wird“, empfiehlt Denifl. Anderenfalls droht eine Besitzstörungsklage. Doch egal welches Modell man Jugendlichen gekauft hat, man tut gut daran, sich zu informieren, bevor man mit unliebsamen Überraschungen konfrontiert ist.

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