In beiden Fällen sei der Spielraum, der bei derartigen Leistungen zur Verfügung stehe, eingehalten worden, so VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Donnerstag in einer Pressekonferenz. Beschwerden gegen die Regelungen hatten die Bundesländer Kärnten und Vorarlberg eingebracht.
Herabsetzung des Alters bei Familienbeihilfe sei legitim
Bei der Familienbeihilfe geht es um die Herabsetzung vom vollendeten 26. bzw. 27. Lebensjahr auf das vollendete 24. bzw. 25. Lebensjahr. Aus der bisherigen Rechtssprechung ergebe sich, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsraum des Gesetzgebers liege, die Altersgrenze “nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten” hinauf- oder wieder herabzusetzen, so Holzinger. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber seinen ihm zustehenden Spielraum nicht überschritten, macht der VfGH klar.
Ebensowenig verstoße die neue Regelung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da es hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand nicht bestehe, gehe.
Bundespflegegeldgesetz rechtsmäßig
Auch die – von der Vorarlberger Landesregierung angefochtenen – Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes sind laut VfGH nicht verfassungswidrig. Konkret geht es um den erschwerten Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2. Es stehe dem Gesetzgeber frei, auf eine die öffentlichen Haushalte übermäßig belastende Nachfrage nach steuerfinanzierten Transferleistungen zu reagieren, argumentiert der VfGH. Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesänderung komme es nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, darauf an, ob die Argumente dafür sozialpolitisch stichhaltig sind.
Es treffe auch nicht zu, dass der Bund seinen Verpflichtungen aus der 15a-Vereinbarung mit den Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen nicht nachgekommen ist. Laut Verfassungsrichtern sieht die Vereinbarung keine Bindung des Bundes vor, Details des Bundespflegegeldgesetzes, wie eben die Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Stufen, unverändert zu lassen. APA
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