Kam es bei drei Klauseln rassch zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich, wurde über die 10-Prozent-Klausel weiter gestritten. Sie wurde schlussendlich vom LG Feldkirch für gesetzwidrig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im Rahmen ihrer Fremdwährungskredite sah die Sparkasse Bludenz übrigens wie viele andere Banken auch eine Schwelle von zehn Prozent für Währungsschwankungen vor. Für einen Kreditnehmer heißt das: Übersteigt der Euro-Gegenwert des Kredites den Ausgangswert bei Kreditauszahlung um mehr als zehn Prozent, hätte der Kunde weitere Sicherheiten zu stellen bzw. den Kredit sofort zurückzuzahlen.
Diese Vorgangsweise war und ist für die Konsumentenberatung der AK unrechtens. Daher wurde über den VKI eine Verbandsklage gegen die Sparkasse Bludenz angestrengt. Das Landesgericht Feldkirch beurteilte diese Klausel in erster Instanz als Rücktrittsrecht der Bank. Ein solches sei sachlich aber nicht gerechtfertigt. Schließlich mache das Wechselkursrisiko das Wesen eines Fremdwährungskredites aus und deshalb könne die Bank nicht einfach neue Sicherheiten oder Kreditrückführungen verlangen. Wie die Erfahrung zeigt, könnten solche Überschreitungen auch nur von Zeit zu Zeit auftreten.
Für die Leiterin der AK-Konsumentenberatung, Dr. Karin Hinteregger ist es zwar sinnvoll, wenn Kunde und Bank das Wechselkursrisiko genau beobachten und bei entsprechend rsikanten Entwicklungen gegensteuern. Nicht akzeptabel ist aber, dass von einer Bank im Kleingedruckten ein Schwellenwert fixiert wird, der sehr leicht überschritten werden kann und den Kunden auf Gedeih und Verderb der Bank ausliefert. Das Urteil sei deshalb für die Vorarlberger Konsumenten überaus erfreulich.
Unterlassungsvergleiche gab es zu folgenden Klauseln:
Die Bank wollte bei Änderungen der Refinanzierungsmöglichkeiten diese Kosten auf den Kunden überwälzen; stimmt der nicht zu, dann sollte er den Kredit zurückzahlen oder konvertieren müssen.
Bei Verstoß gegen irgendeine Verpflichtung des Vertrages wollte die Bank das Recht zur Zwangskonvertierung und Fälligstellung.
Überschießende Regelung einer sofortigen Kündigung des Kredites durch die Bank.