Das Sozialhilfegesetz regelt u.a. die Arten, Form und das Ausmaß der Sozialhilfe sowie allfällige Ersatzansprüche, insbesondere auch den Ersatz (von Sozialhilfekosten) durch zum Unterhalt verpflichtete nahe Angehörige. Die derzeitige Regelung zum Ersatz wird im Hinblick auf geänderte gesellschaftliche und familiäre Situationen und Konstellationen als zu weitgehend empfunden. Im Rahmen der Sozialhilfe sollen daher künftig nur mehr Ehepartner und Eltern von minderjährigen Kindern zum Kostenersatz verpflichtet werden können. Damit wird die Kostenersatzpflicht von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern und von Kindern gegenüber ihren Eltern fallengelassen.
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