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So holen auch Familien ihr Steuergeld zurück

AK und VN erklären, worauf Familien beim Steuerausgleich besonders achten müssen.

Schwarzach. (VN-tag) Wer Kinder hat, kann jeden Euro brauchen. Doch bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) gilt es, wichtige Punkte zu beachten. AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer klärt auf.

Es kann neben dem Alleinverdiener- auch der Alleinerzieherabsetzbeatrag beantragt werden. Als Alleinverdiener gelten Sie, wenn Sie mehr als sechs Monate verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, Sie oder Ihr (Ehe)-Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen und dieser nicht mehr als 6000 Euro jährlich verdient. Auch das Wochengeld zählt zu den steuerpflichtigen Bezügen. Anspruch auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag haben Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr mehr als sechs Monate nicht verheiratet sind, nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Wichtig: Sie müssen die Absetzbeträge in der ANV beantragen, selbst wenn diese Absetzbeträge bereits in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.

Mehrkinderzuschlag
Den Mehrkinderzuschlag in der Höhe von 20 Euro monatlich erhalten Sie für das dritte und jedes weitere Kind, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr zumindest zeitweise für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben und das Familieneinkommen nicht mehr als 55.000 Euro jährlich beträgt.

Wenn Sie für Kinder Unterhalt zahlen, dann haben Sie Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Kinder nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, und dass weder Sie noch Ihr Partner Familienbeihilfe dafür erhalten. Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages ist nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt.

Kinder helfen Steuern sparen
Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird, kann außerdem ein Freibetrag von 220 Euro jährlich geltend gemacht werden. Beantragen beide Elternteile den Kinderfreibetrag für dasselbe Kind, dann beträgt dieser 132 Euro jährlich pro Elternteil. Achtung: es macht nur dann Sinn den Kinderfreibetrag aufzuteilen, wenn beide Elternteile Lohnsteuer bezahlt haben. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit geringem oder keinem Lohnsteuerabzug, wird sich der Freibetrag nicht auswirken.

Ausgaben für Kinderbetreuung können pro Kind bis zu einer Höhe von 2300 Euro geltend gemacht werden (bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres). Ebenfalls steht Ihnen für eine auswärtige Berufsausbildung Ihres Kindes für jeden angefangenen Ausbildungsmonat ein Freibetrag von 110 Euro zu. Beratungstermine in der AK Vorarlberg sind aufgrund der großen Anfrage erst wieder ab Juli möglich.

Stellen Sie Ihre Fragen
Die AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer steht Ihnen am 6. März für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung.
VN-Telefonsprechstunde: Freitag, 6. März, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00)
VN-VOL.AT-Videochat: 6. März von 14 bis 14.30 Uhr. Fragen können Sie per Mail oder auf Facebook stellen oder direkt im VOL.AT-Forum posten.

 

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