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Silvesterknallerei – Verordnung

Symbolfoto Feuerwerkskörper
Symbolfoto Feuerwerkskörper ©VMH
Hohenems. Gemäß der Bestimmung des § 4/4 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl Nr 282/1974, in der derzeit gültigen Fassung, wird vom Bürgermeister der Stadt Hohenems folgende Verordnung erlassen:

In der Zeit vom 31.12.2009, 17.00 Uhr, bis zum 01.01.2010, 01.00 Uhr, wird die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, durch über 18 Jahre alte Personen, von den im zweiten und dritten Absatz angeführten Ausnahmen abgesehen, im Ortsgebiet von Hohenems gestattet.

Nicht gestattet ist die Verwendung derartiger Gegenstände in der Nähe von Personen, weiters die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, deren Verwendung mit der Erzeugung von Lärm verbunden ist (jede Art von Kracher, Böller etc), im Umkreis von 100 Metern vom Landeskrankenhaus Hohenems, Bahnhofstraße 31, von der Palliativstation Hohenems, Kaiserin-Elisabeth-Straße 6, vom SeneCura-Sozialzentrum Herrenried, Hohenems, Markus-Sittikus-Straße 15 und vom SeneCura-Sozialzentrum Markt, Angelika-Kauffmann- Straße 6.

Verboten bleibt auch die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Artikel durch welche Gegenstände beschädigt werden können, die Verwendung loser pyrotechnischer Sätze, sowie die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten und bei deren Verwendung in einer Entfernung von 8 Metern die Lautstärke von 120 dB (A)überschritten wird und die nicht mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind.

Der Bürgermeister: DI Richard Amann
Quelle: Gemeindeblatt Hohenems

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