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Sexuelle Gewalt gegen Frauen: Opferrechte und Schulung der Justiz

Mindeststrafe bei Vergewaltigung wurde 2013 verdoppelt.
Mindeststrafe bei Vergewaltigung wurde 2013 verdoppelt. ©dpa
Bereits 2013 wurde die im Paragraph 201 StGB festgelegte Mindeststrafe für Vergewaltigung auf ein Jahr verdoppelt. Die aktuelle Forderung verlangt nun eine Strafbarkeit bei erkennbarer Nicht-Einwilligung und stützt sich dabei auf die Istanbul-Konvention, die Österreich ratifiziert hat. Mittlerweile wurden zahlreiche Opferrechte im Zuge der Ermittlungen sowie im Falle eines Strafverfahrens verabschiedet.

Ende August 2014 passierte der vom Frauenministerium ausgearbeitete “Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt” (NAP) den Ministerrat. Der NAP, welcher ebenfalls an die Istanbul-Konvention des Europarats angelehnt ist, sieht als Maßnahme unter anderem eine Erhebung des bestehenden Angebots an forensischen Beweissicherungseinrichtungen sowie die Ausarbeitung verpflichtender Standards der Prozessbegleitung vor, berichtete das Frauenministerium. Auch die bereits bestehenden Hilfsangebote wie die Frauenhelpline oder die “fem:HELP-App” sollen besser kommuniziert werden.

Befragungen durch Frau

Unabhängig davon sehen die in Österreich bereits bestehenden Opferrechte vor, dass eine Frau bei einer polizeilichen Einvernahme wegen einer Misshandlung oder schweren Nötigung von einer Frau zu befragen ist. Außerdem muss diese darauf hingewiesen werden, dass eine Vertrauensperson beigezogen werde kann. Beides mit jeweils der Ausnahme, dass “dies aufgrund besonderer Umstände die Aufgabenerfüllung gefährden würde”.

Opferrechte gegen Retraumatisierung

Zu den Opferrechten in der Justiz, die helfen sollen eine Retraumatisierung von Opfern zu verhindern, gehört auch die Vorschrift, dass Opfer von sexueller Gewalt über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung zu informieren sind. Ebenso sind Betroffene darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie einen Antrag stellen können, der es ihnen erlaubt im Falle einer Entlassung des Täters aus der U-Haft oder auch Strafhaft, verständigt zu werden.

Schonende Vernehmung im Ermittlungsverfahren

Außerdem müssen Betroffene über die Möglichkeit informiert werden, die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern. Auch eine Befragung im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung muss in Abwesenheit des Täters durchfürhbar sein, wie auch eine Aufzeichnung der Einvernahme auf Video. Will das Opfer dann dennoch aussagen, kann es in der Hauptverhandlung wiederum in Abwesenheit des Täters befragt werden. Ebenso besteht das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung.

Schulungen für Justiz

Das Justizministerium bietet nicht zuletzt für Staatsanwälte und Richter Schulungen an, etwa wurde unter dem Motto “Zusammenarbeit im Strafprozess” ein bundesweites Seminar veranstaltet, um mit Polizei, der Bewährungs- und Opferhilfeorganisation Neustart und Gewaltschutzeinrichtungen “sowie insbesondere mit Sachverständigen Standpunkte auszutauschen, Positionen und Rollenbilder zu reflektieren und interdisziplinäre Kontakte zu vertiefen”.

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