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Sex-Attacke in Gaißau: OLG reduziert unbedingte Haft stark

Der Tatort in Gaißau.
Der Tatort in Gaißau. ©VOL.AT/ Pletsch (Archiv)
Innsbruck, Gaißau. Das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) hat am Mittwoch der Berufung eines heute 17-Jährigen nach einem Sexualverbrechen in Gaißau in Vorarlberg im Juli 2014 teilweise stattgegeben und seine Haftstrafe stark verkürzt.

Der zum Tatzeitpunkt 16-Jährige war in erster Instanz zu dreieinhalb Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Das OLG reduzierte jetzt die unbedingte Haft auf 14 Monate, berichtete der ORF Vorarlberg.

Richtersenat sind Milderungsgründe

Die Senatsrichter beließen die Strafhöhe bei dreieinhalb Jahren, allerdings sahen sie 28 Monate der Strafe bedingt nach. Diese werden somit nur schlagend, wenn sich der 17-Jährige in den nächsten Jahren noch einmal etwas zuschulden kommen lässt. Unter anderem habe der Richtersenat die “beträchtliche” Zahlung von 20.000 Euro Schmerzensgeld berücksichtigt. Zudem sei ins Gewicht gefallen, dass der Jugendliche seit der Tat – bei der er betrunken und daher eingeschränkt zurechnungsfähig war – keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken habe.

Abstinenz und Therapie als Voraussetzung

Das Gericht hat dem 17-Jährigen laut ORF die Weisung erteilt, abstinent zu bleiben. Dazu habe sich der 17-Jährige ebenso bereit erklärt wie zu einer Psychotherapie mit den Schwerpunkten Antiaggressionstraining und Emotionstraining, hieß es.

Dreieinhalb Jahre in erster Instanz

Der Angeklagte war im Februar in erster Instanz zu dreieinhalb Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Beim Prozess am Landesgericht Feldkirch wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Laut Anklage hatte der Jugendliche die junge Frau auf einem Zeltfest kennengelernt und dieses gemeinsam mit ihr verlassen. Danach sei es auf einem nahe gelegenen Grundstück zu der körperlichen Attacke des damals 16-Jährigen gekommen.

Opfer nach brutalem Sexualverbrechen notoperiert

Laut Urteil schlug er der jungen Frau drei Mal mit der Faust ins Gesicht, danach folgten schwere sexuelle Übergriffe auf die Bewusstlose. Das Opfer musste notoperiert werden und konnte lange nicht einvernommen werden. Das Gericht hatte in der ersten Instanz die Unbescholtenheit, das Geständnis und die alkoholbedingte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Jugendlichen zur Tatzeit als mildernd angesehen, erschwerend wurden unter anderem die besondere Brutalität der Tat sowie die schweren Verletzungen des Opfers durch die Schläge und sexuellen Übergriffe gewertet. (APA/red)

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