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Selbstjustiz: Spieler brach in Glücksspiellokal ein

Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Das Urteil ist nicht rechtskräftig ©VOL.AT
Feldkirch - Teilbedingte Haftstrafe für Einbruchsdiebstahl: Täter meint, betrogen worden zu sein.

Einen Bruchteil des zuvor dort verspielten Geldes hat sich der Kunde mit seinem Einbruchsdiebstahl in ein Dornbirner Glücksspiellokal gewaltsam zurückgeholt. Dabei hat der 44-jährige Montenegriner nach den Feststellungen des Gerichts 181,10 Euro erbeutet.

Dafür wurde der einschlägig vorbestrafte Untersuchungshäftling gestern am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Davon beträgt der unbedingte Teil vier Monate. Das Urteil, das der Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig.

Der Schuldspruch erfolgte wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch. Das Strafgesetzbuch sieht dafür bis zu drei Jahre Gefängnis vor. Gegen Kriminaltourismus sei mit empfindlichen Strafen vorzugehen, merkte Strafrichterin Nadine Heim in ihrer Urteilsbegründung an.

Selbstjustiz

Der geständige Angeklagte sprach während der Gerichtsverhandlung von einer dummen Tat, die er allerdings auch als Akt der Selbstjustiz zu erklären versuchte. Denn der Betreiber des illegalen Glücksspiellokals habe ihn in den vergangenen Monaten um 10.000 bis 12.000 Euro betrogen, behauptete der Kunde. Ihm sei Geld, das ihm zustehen würde, einfach nicht ausbezahlt worden. Glücksspielautomaten seien so programmiert, dass Spieler betrogen würden.

Verteidiger Martin Künz bezeichnete Spielhöllen als Krebsgeschwüre. Der Verfahrenshelfer regte an, die strafbare Handlung des auf frischer Tat ertappten Angeklagten rechtlich nicht als Einbruchsdiebstahl, sondern nur als Sachbeschädigung zu werten. Schließlich gebe sein Mandant ja an, berechtigte Geldforderungen gegenüber dem Lokalbetreiber zu haben.

Selbst wenn dem so wäre, dürfe man sich nicht gewaltsam Geld zueignen, entgegnete Richterin Heim. Sie beschloss, dass der Angeklagte den erbeuteten Betrag auch der Republik Österreich zurückzahlen muss, als sogenannten Verfallsbetrag für die kriminelle Bereicherung.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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