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Schwangere war zurechnungsfähig

Über die Angestellte war in erster Instanz eine Geldstrafe von 1000 Euro verhängt worden.
Über die Angestellte war in erster Instanz eine Geldstrafe von 1000 Euro verhängt worden. ©APA/AFP
Finanzstrafverfahren gegen Büroangestellte um Hinterziehung von Zollabgaben wurde in zweiter Instanz eingestellt.

Von: Seff Dünser (NEUE)

Die Schwangerschaft der Beschuldigten bedeute noch nicht, dass sie nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Das hielt der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts Feldkirch-Wolfurt in seinem Strafbescheid fest. Die durch die Schwangerschaft ausgelösten hormonellen Schwankungen würden, anders als von ihr behauptet, die von ihr wissentlich falsch ausgestellte Rechnung nicht erklären und ihre Schuldfähigkeit nicht aufheben.

Daraufhin wurde über die beschuldigte Bürokraft einer deutschen Firma in ihrem Finanzstrafverfahren in erster Instanz wegen Beitrags zur versuchten Hinterziehung von Eingangsabgaben eine Geldstrafe von 1000 Euro verhängt.

In zweiter Instanz aber hat das Bundesfinanzgericht das Finanzstrafverfahren eingestellt. Denn die Finanzrichterin unterstellte der Beschuldigten keinen Vorsatz zum Schmuggeln und auch keine grobe Fahrlässigkeit.

300 Euro

Finanzstrafverfahren gegen mehrere Mitarbeiter des deutschen Unternehmens waren eingeleitet worden. Denn ein Außendienstmitarbeiter hatte bei der Einreise aus der Schweiz an der Zollstelle Höchst eine Rechnung über einen Wert von 300 Euro für die mitgeführte Reinigungsmaschine vorgelegt. Der zuständige Zollbeamte fand aber heraus, dass die Maschine 12.000 Euro kostet.

Die Bürokraft wurde als Beitragstäterin zum versuchten Schmuggel beschuldigt, weil sie die Rechnung ausgestellt und deren Richtigkeit bestätigt hatte.

Die Erklärung der Beschuldigten, wie die falsche Rechnung entstanden ist, hielt die Bundesfinanzrichterin freilich für glaubwürdig. Die Büroangestellte sagte aus, sie habe im Auftrag des Geschäftsführers für den Zoll eine Pro-forma-Rechnung über 300 Euro für die Reinigungsmaschine ausgestellt. Ihr sei gesagt worden, die Maschine werde nur als Vorführgerät von der Schweizer zur deutschen Niederlassung des Unternehmens transportiert. Ihr sei eine versuchte Hinterziehung von Zollabgaben nicht bewusst gewesen.

(NEUE)

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