Während ihrer Schwangerschaft erlitt die Frau eine Querschnittslähmung. Wochen später brachte die auf den Rollstuhl angewiesene Vorarlbergerin per Kaiserschnitt ein gesundes Kind zur Welt. Die Frau führt nun als Klägerin am Landesgericht Feldkirch einen Zivilprozess gegen die Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft.
Sie fordert als Schadenersatz vorerst ein Teilschmerzengeld von 30.000 Euro und zudem die Feststellung der Haftung für die Zukunft. Denn ihrer Ansicht nach hat das Landeskrankenhaus Feldkirch am 24. Juni 2013 ihren neurologischen Notfall an jenem Tag zu spät erkannt und sie am Abend des betreffenden Tages um zumindest eine Stunde zu spät operiert.
Seiner Mandantin wäre die Querschnittslähmung erspart geblieben, wenn das Spital ohne Zeitverzögerung etwa mit der Verlegung auf die neurologische Abteilung reagiert hätte, meint ihr Anwalt Christian Schlechl. Die Hirnblutung hätte „folgenlos operiert werden können“. Die Abweisung der Klage fordert hingegen Michael Brandauer als Anwalt der beklagten Krankenhausbetriebsgesellschaft. Den Ärzten sei kein Vorwurf zu machen. Sie hätten alles unternommen, um der Patientin helfen zu können.
Gutachten
In der gestrigen ersten Verhandlung hat Zivilrichterin Claudia Hagen beschlossen, ein Gutachten eines Neurologen und Neurochirurgen einzuholen. Der gerichtliche Sachverständige soll unter anderem die Frage beantworten, ob eine um rund eine Stunde früher erfolgte Operation die Patientin vor einer Querschnittslähmung bewahren hätte können.
Mit der Rettung war die schwangere Frau am 24. Juni 2013 ins Landeskrankenhaus Feldkirch gebracht worden. Dort sei bei der gynäkologischen Untersuchung eine Lähmung der unteren Körperhälfte festgestellt worden, sagte der Anwalt der Klägerin gestern in der vorbereitenden Tagsatzung. Dabei habe sich zudem ergeben, dass mit dem ungeborenen Kind alles in Ordnung sei.
Von einer genaueren Diagnose mit einer Computertomografie (CT) wurde Abstand genommen, weil das für die Schwangere zu riskant gewesen wäre. Daraufhin wurde im Krankenhaus eine Magnetresonanztomografie (MRT) vorgenommen. Es habe bis zur MRT-Untersuchung zu lange gedauert, meint der Klagsvertreter. Die MRT-Untersuchungsräume seien mit anderen Notfallpatienten belegt gewesen, entgegnet der Anwalt des Krankenhauses. Für den Anwalt der Patientin ist das „eine Schutzbehauptung“.
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