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Schutzwege wurden überprüft

Rechtzeitig vor Schulbeginn wurden in den vergangenen Wochen mehr als 150 Schutzwege auf den Dornbirner Gemeindestraßen auf deren Funktionalität und Richtigkeit überprüft.

Die Stadt kommt damit einer Verpflichtung nach der Straßenverkehrsordnung nach. Klare Vorgaben des Gesetzgebers sind die Grundlage für diese Überprüfung. Mehr Sicherheit sollen auch die Richtlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit bringen – auch sie werden in Dornbirn umgesetzt. Aufgrund der Prüfung konnten verschiedene Schutzwege verändert, aufgelassen aber auch neu angelegt werden.

Schutzwege sind eine Möglichkeit, die Straße zu überqueren. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit – eine durchaus anerkannte Institution – warnt seit mehreren Jahren, dass Schutzwege aber auch eine trügerische Sicherheit vermitteln können. In der Folge wurden Richtlinien erarbeitet, um Schutzwege vor allem aber auch den gesamten Straßenraum und das Miteinander der Verkehrsteilnehmer sicherer zu machen. Die Straßenverkehrsordnung hat dafür die notwendigen Rahmenbedingungen gesetzt: Kinder müssen die Straße immer überqueren können, also auch wenn kein Schutzweg vorhanden ist. Hält ein Fahrzeuglenker nicht an, drohen ihm sogar Strafpunkte im Vormerkkatalog. Diese eindeutige Haltung hat wesentlich zur Verbesserung der Sicherheit beigetragen.

80% der Umfälle mit Fußgängern – 200 verunglücken jährlich auf Vorarlbergs Straßen – passieren beim Queren von Straßen, ein Drittel davon im Bereich von Schutzwegen. Besonders betroffen sind Kinder und Senioren. Die beängstigenden Zahlen haben das Kuratorium für Verkehrssicherheit veranlasst, eine Initiative zum Thema „Schutzweg“ zu setzen. „Ein Schutzweg ist die sicherste Art, eine Straße zu queren.“ Grundsätzlich ist diese Aussage richtig. Die aktuellen Unfallzahlen zeigen aber auch ein anderes Bild: die trügerische Sicherheit, die der Zebrastreifen vermittelt. Laut Experten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit ist der Schutzweg nicht überall die beste Variante. Bei geringeren Geschwindigkeiten – beispielsweise in Tempo-30-Zonen – sollte das „Miteinander“ so gut funktionieren und ein Zebrastreifen mitunter sogar kontraproduktiv sein kann.

Bereits seit 1994 (19. StVO-Novelle) müssen Autofahrer Fußgänger ungehindert und ungefährdet über die Fahrbahn gehen lassen. Dazu muss nicht einmal ein Fuß auf die Fahrbahn gesetzt werden – allein die erkennbare Absicht genügt. Das Kuratorium für Verkehrsicherheit kritisiert die mangelhafte Moral motorisierter Kraftfahrer. Dass dieses Delikt nun auch in den neuen Vormerkkatalog Einzug gehalten hat, ist ein wichtiger Schritt. Laufende Bewusstseinsbildung – sie wird bei der Vorbereitung zur Führerscheinprüfung intensiv betrieben – soll die Sicherheit noch weiter verbessern.

Richtlinien des KfV

Entsprechend einer Empfehlung des Landes und des Kuratoriums für Verkehrssicherheit sollte aus Sicherheitsgründen ein Schutzweg nur dann angelegt werden, wenn folgende Anlagevoraussetzungen gegeben und die erforderliche Ausstattung des Schutzweges herstellbar ist:

  • Die Querungsstelle wird von mindestens 50 Fußgängern bzw. 25 bei überwiegender Nutzung durch Kinder und Senioren in der Spitzenstunde genützt und die Verkehrsstärke beträgt mindestens 200 Kfz pro Stunde.
  • Die Fußgängerquerungen konzentrieren sich an einer Stelle.
  • Die Fahrgeschwindigkeit beträgt nicht mehr als 50 km/h.
  • Die Querungsstelle liegt nicht in einer Tempo 30-Zone.
  • Die Sichtweite von und auf die Aufstellflächen der Fußgänger ist ausreichend oder kann verbessert werden.
  • Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ist eine Sichtweite von mindestens 45 m in beide Richtungen erforderlich.
  • Die Querung erfolgt nur über einen Fahrstreifen pro Fahrtrichtung.
  • Die Querungsstelle verfügt über eine beidseitige Gehsteig- oder Fußweganbindung.

Für die Ausstattung von Schutzwegen sollte möglich sein:

  • Baulich von der Fahrbahn getrennte Aufstellflächen für Fußgänger
  • Bodenmarkierung Schutzweg
  • Aufstellung der Hinweiszeichen unmittelbar beim Schutzweg
  • Ausreichende Beleuchtung von Schutzweg und Aufstellflächen
  • In Abhängigkeit von den Verkehrs- und Anlageverhältnissen zusätzliche bauliche Maßnahmen.
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