Es widerspricht der Darstellung jenes 15 Jahre alten Mitschülers, der seither wegen Mordverdachts in U-Haft sitzt. Dieser hatte nach der Festnahme behauptet, er hätte in Notwehr ein Mal zugestochen. Der Gerichtsmediziner konnte allerdings zwei Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich nachweisen.
Keine Überlebenschance
Laut Gutachten war vor allem die Verletzung im Herzbereich letal. Die Klinge des Messers beschädigte demzufolge die linke Herzkammer und den Herzbeutel sowie die Lunge. Der Schüler hatte praktisch keine Überlebenschance. Er war nach einer über dreistündigen Notoperation im Wilhelminenspital gestorben.
Die Bluttat hatte sich in der 10.00 Uhr-Pause in einer Bubenklasse im dritten Stock des Polytechnikums ereignet. Wie die Erhebungen ergaben, hatten zunächst zwei Burschen zu raufen begonnen, wobei sich dann der 15-Jährige eingemischt haben soll, um dem Schwächeren zu helfen. Das spätere Opfer kam hinzu und soll verbal eingegriffen haben. Darauf machte der 15-Jährige von seinem Fixiermesser Gebrauch – weil ihn der 14-Jährige gewürgt habe, wie er im gerichtlichen Vorverfahren angab.
Widersprüchliche Angaben der Mitschüler
Dazu sind mittlerweile über ein Dutzend Mitschüler – allesamt Zeugen des blutigen Geschehens – einvernommen worden. Sie sollen vor der U-Richterin teilweise sehr widersprüchliche Angaben gemacht haben. Die vom Täter behauptete Notwehrsituation soll sich aus den Zeugenaussagen aber nicht bestätigt haben.
Um die Voruntersuchung abschließen zu können, fehlt nur mehr das Gutachten der psychologischen Sachverständigen. Diese soll die Frage der Zurechnungsfähigkeit abklären. Die Psychologin muss beurteilen, ob der Bursch zum Tatzeitpunkt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln. Die Sachverständige hat den 15-Jährigen bereits zwei Mal untersucht, im Straflandesgericht wird daher damit gerechnet, dass die Expertise in Kürze vorgelegt wird, hieß es am Dienstag auf Anfrage.
Der Verteidiger des Burschen, Rechtsanwalt Peter Philipp, geht davon aus, dass die Anklageschrift bereits im November vorgelegt wird. Ein Verhandlungstermin im Jänner wäre dann möglich, meinte Philipp gegenüber der APA. Sollte sein junger Mandant wegen Mordes angeklagt werden, käme für diesen im Fall eines Schuldspruches ein privilegierter Strafrahmen zum Tragen: Für einen Jugendlichen, der vor Vollendung des 16. Lebensjahres einen anderen vorsätzlich tötet bzw. zu töten versucht, sind nach Par. 5 Ziffer 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ein bis zehn Jahre Haft vorgesehen.
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