Grundsätzlich trifft die Räumpflicht den Straßenerhalter, erklärt Anwalt Rainer Stemmer. Im Ortsgebiet ist es beispielsweise die jeweilige Gemeinde, die die Straßen vom Schnee befreien muss.
Grundstückseigentümer in der Pflicht
Grundstückseigentümer haben aber dafür zu sorgen, dass Gehsteige und Gehwege geräumt werden, die weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind. Gerade bei Glatteis ist auch wichtig, dass entsprechend gestreut wird, um die Rutschgefahr zu verringern. Diese Pflicht trifft den Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft von sechs Uhr morgens bis 22 Uhr abends. Gibt es keinen Gehsteig oder Gehweg, so muss zumindest ein Streifen von einem Meter Breite am Straßenrand geräumt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Schnee nicht einfach auf dem Grundstück des Nachbarn „entsorgt“ wird, so Stemmer. Denn bei Schnee handelt es sich – wie auch bei Lärm – um eine sogenannte Emission, und die braucht vom Nachbarn nicht toleriert zu werden.
Es kann teuer werden
Auch Schneewechten und Eisbildungen am Dach sind vom Eigentümer zu entfernen, allerdings ohne dabei den Straßenverkehr zu behindern. Einfach ein Schild aufzustellen, das etwa auf die Gefahr einer Dachlawine hinweist, genügt laut Arbeiterkammer allerdings nicht: Die Gefahrenquelle muss auch wirklich beseitigt werden. Hält man sich nicht an diese Vorschriften, kann es teuer werden: Kommt beispielsweise eine Person auf einem nicht ausreichend abgesicherten Weg zu Schaden, kann sie auf Schadenersatz klagen. Die Ausrede, dass man sich gerade im Urlaub befunden habe und deswegen den eigenen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, gilt übrigens nicht. In diesem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Räumung durch eine dritte Partei – etwa eine Firma – durchgeführt wird.
Mietwohnungen: Hausverwalter verantwortlich
Bei Mietwohnungen sieht die Sache ein wenig anders aus, wie Stemmer erläutert. Hier trifft die Verantwortung den Hausverwalter. Natürlich braucht er oder sie nicht selbst zur Schaufel zu greifen, sondern kann etwa eine Firma mit der Räumung beauftragen oder aber die Mietparteien. Gerade im letzteren Fall hat der Verwalter aber dafür zu sorgen, dass die Räumpflicht auch tatsächlich eingehalten wird. Verletzt er diese Aufsichtspflicht, kann er auf Schadensersatz geklagt werden, wenn denn tatsächlich etwas passiert. Die Wohnungseigentümer können dann belangt werden, wenn sie es etwa verabsäumt haben, einen Hausverwalter zu bestimmen. Mietet man ein ganzes Haus, so können die Räumungspflichten des Eigentümers vertraglich auf den Mieter übertragen werden. (MST)
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