Dass der ORF in einer regionalen TV-Sendung eine ausdrückliche Empfehlung für den Kauf bestimmter Aktien ausgestrahlt hat, die noch dazu von einem Aktienhändler finanziell unterstützt wurde, war nicht rechtens.
Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgestellt. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Unterlassungsklage des auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalts Michael Krüger. Dieser war gegen eine Sendung eingeschritten, die scheinbar als objektiver Börse-Report gestaltet war, in Wahrheit aber wohl primär Werbezwecken diente:
Schauplatz und Tatort Börse
Kurz vor der regionalen Vorarlberg heute-Sendung um 19 Uhr lief ein
Schauplatz Börse, der ausgewiesenermaßen von einer Regionalbank gesponsert wurde, über die jene Wertpapiere zu bekommen waren, die in der Sendung beworben wurden.
Für Krüger war damit eine nicht zulässige Schleichwerbung gegeben. Die Gerichte schlossen sich dieser Ansicht an. Das Wiener OLG hielt zunächst fest, dem ORF wären grundsätzlich Patronanzsendungen verboten, in denen zum Ankauf von Erzeugnissen bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers aufgefordert wird. Werbesendungen wiederum wären nur österreichweit zulässig. In einer auf ein Bundesland beschränkten Sendung die Aktien eines bestimmten Unternehmens zu bewerben sei daher sittenwidrig. Der ORF habe sich dadurch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht einen unlauteren Vorsprung durch Rechtsbruch verschafft, so das OLG.
Vorwerfbarer Verstoß
Der ORF hielt dem entgegen, es sei nicht geklärt, ob die gesetzlich normierte Werbebeschränkung nur für kommerzielle Werbung gelte. Eine solche liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Ein Argument, das der OGH nicht geltenlässt: Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird, erfüllt ohnehin die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach § 13 Absatz 1 ORF-Gesetz. Der eindeutige und daher vorwerfbare Verstoß gegen das Verbot bloß regionaler Werbung rechtfertige bereits in jedem Fall das Unterlassungsgebot, weshalb auf die Problematik der Patronanzsendungen gar nicht mehr näher einzugehen sei, befanden die Höchstrichter.
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