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Scherzanrufe sind für Retter nicht zum Lachen

Wer spaßeshalber die Notrufnummer wählt, macht sich des „Vergehens nach dem Notzeichengesetz“ strafbar.
Wer spaßeshalber die Notrufnummer wählt, macht sich des „Vergehens nach dem Notzeichengesetz“ strafbar. ©VOL.at/Nina Bühler
Feldkirch - Bei der Rettungs- und Feuerwehrleitstelle gehen täglich Scherzanrufe ein. Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten möglich.

Im Burgenland terrorisierte ein Brüderpaar die Polizei, Rettung und Feuerwehr mit insgesamt 1330 Scherzanrufen. Auch in Vorarlberg greifen „Scherzkekse“ immer wieder zum Hörer und missbrauchen die Notrufnummern.

Telefonnummer auf Display

„Täglich gehen bei uns im Durchschnitt zwischen zwei und fünf solcher Anrufe ein“, teilt Werner Blum, Einsatzleiter bei der Rettungs- und Feuerwehrleitstelle (RFL), seine Erfahrungen. Da den Mitarbeitern auch unterdrückte Rufnummern auf dem Display angezeigt werden, bleibt kein Anrufer anonym. „Auf diese Weise können wir sogar den Anruf aus einer Telefonzelle orten“, erklärt Blum. Die Polizei müsse nur selten eingreifen. Meist reiche es aus, zurückzurufen und von einem weiteren Scherzanruf abzuraten. „Sobald wir die Anonymität aufgehoben haben, geben die Betroffenen auf.“

Aus Spaß wird Ernst

Die unseriösen Anrufe machen im Vergleich zum Tagesdurchschnitt aller Anrufe einen geringen Anteil aus. Da stehen den bis zu fünf Scherzanrufen rund 2000 ernstgemeinte Anrufe gegenüber. „Der Missbrauch der Notrufnummern hält sich bei uns also in Grenzen“, relativiert der 50-Jährige, der bereits seit zwölf Jahren Einsatzleiter bei der RFL ist.

In dieser Zeit machte Blum einen Anstieg der Scherzanrufe vor allem in den Ferienmonaten aus. „Ich gehe davon aus, dass meist Schüler dahinterstecken, die Langeweile haben. Jedenfalls sind mir in den Sommer- und Winterferien mehr Scherzanrufe aufgefallen.“ Diese spaßig verstandenen Anrufe können aber sehr schnell ernsthafte Folgen nach sich ziehen. Schließlich handelt es sich um ein „Vergehen nach dem Notzeichengesetz“. „Solch eine Anzeige kann mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe beziehungsweise einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen geahndet werden“, verdeutlicht Wilfried Siegele, Leiter der Staatsanwaltschaft Feldkirch.

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