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Schadenersatz bei Horrorurlaub

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen – und auch erleben. Diese Weisheit aus Urgroßmutters Zitatenschatz hat in der heutigen, reisefreudigen Zeit mehr Bedeutung als je zuvor. Journal

Noch nie mussten sich die Gerichte so viel mit enttäuschten Reisenden beschäftigen. Überbuchte Hotels, dröhnende Presslufthämmer in Staubwolken, Kakerlaken unter oder gar auf dem Bett. Vor solchen „Urlaubserlebnissen“ ist man nie ganz sicher.

Jeder Reisende hat Anspruch auf den Urlaub, der ihm versprochen wurde. Sind es zum Strand 50 statt fünf Minuten, sieht man vom Zimmerfenster auf den Hinterhof und die Müllcontainer statt aufs Meer und liegt man schweißnass und schlaflos im Zimmer ohne die zugesagte Klimaanlage, dafür aber mit Diskomusik, so hat man Anspruch auf sofortige Abhilfe vor Ort. Gibt es diese angeblich oder wirklich nicht, besteht das Anrecht auf Reisepreisminderung. Diese wird von den Gerichten individuell bemessen, orientiert sich aber schon seit langem an der „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung“. Außerdem gibt es bei Verschulden des Reiseveranstalters sowie der ihm zuzurechnenden Personen auch Ersatz des sogenannten materiellen Schadens. Das heißt, wenn der Hotelkoch zu wenig von Hygiene hält und die Gäste deshalb eine Salmonellenvergiftung erleiden, besteht ein Anspruch auf die Heilungskosten und auch auf Schmerzensgeld.

Zudem gibt es in Österreich seit März 2002 auch Ersatz für„immateriellen Schaden“, nämlich für „entgangene Urlaubsfreuden“. Grundlage dafür bildet eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die kleine Tochter einer österreichischen Familie, die ihren Urlaub in einem Club am Mittelmeer verbrachte, hat sich eine Salmonellenerkrankung zugezogen. Das zuständige Bezirksgericht sprach der Tochter zwar Schmerzensgeld zu, die Klage auf entgangene Urlaubsfreuden hingegen wurde abgewiesen. Das Argument: Das gebe es in Österreich nicht. Die Sache kam zum EuGH und der sprach aus, dass Verbrauchern bei Reisemängeln aufgrund der EU-Reiserichtlinie sehr wohl „ideeller Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden“ gebührt. Österreich hat daraufhin das Gesetz geändert.

Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden besteht, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der Leistung nicht erbracht hat und er dafür verantwortlich ist. Dabei hat der Gesetzgeber offenbar an eine Pauschale von rund 50 bis 60 Euro pro Tag gedacht.

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