Demnach soll der beklagte Feldkircher die öffentliche Behauptung unterlassen, sie habe als unentgeltliche Verfahrenshelferin seiner geschiedenen Gattin und der gemeinsamen Kinder für die gegen ihn gerichtete Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Geld verlangt oder erhalten. Der Feldkircher habe, so Breinbauer, bei der Rechtsanwaltskammer eine Disziplinaranzeige und bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen sie eingebracht und darüber die Medien, alle Vorarlberger Rechtsanwälte, Gerichte, Bezirkshauptmannschaften und andere Behörden und Institutionen informiert, heißt es in der Unterlassungsklage. Aber weder die Kammer noch die Staatsanwaltschaft hätten “irgendein Verfahren eingeleitet”. Denn die Behauptungen des Beklagten seien falsch und würden eine “böswillige üble Nachrede” darstellen.
“Irrationale Aversionen”
Der 49-Jährige habe, so die Klage, “offenbar gegenüber der Klägerin irrationale Aversionen entwickelt”. Der Ingenieur “entzieht sich durch alle möglichen unlauteren Kunstgriffe laufend der Exekution”. Er “flüchtet sich in den Zustand der Mittellosigkeit und verlegt scheinbar seinen Wohnsitz”, nach London, “obwohl alle diese Umstände tatsächlich nicht zutreffen”. Er “versucht, so seinen gerichtlich längst festgestellten Zahlungspflichten zu entkommen”.
Inserat: “Bös und hantig”
Inzwischen bietet der Feldkircher der Anwältin seiner Ex-Gattin erneut einen Anlass, gegen ihn gerichtlich vorzugehen. Am Gründonnerstag hat er im “Feldkircher Anzeiger” ein Inserat mit ihrem Bild und ihrer Adresse geschaltet, das den Eindruck erwecken könnte, Breinbauer selbst habe es aufgegeben. Unter der Überschrift “Scheidung geplant?!” wird die Dornbirner Rechtsanwältin als “eine der besten Scheidungsanwältinnen von Vorarlberg” angepriesen. Sie habe sich “den guten Ruf erarbeitet, ‘bös und hantig’ zu sein”.
Interessierte werden zur Erstberatung bei ihr aufgefordert oder zur Teilnahme an der Erfahrungsgruppe Scheidung des Feldkirchers. Die listige Absicht hinter der bezahlten Anzeige wird darin im letzten Satz deutlich: Wegen Befangenheit dürfe ein Anwalt nach einer Erstberatung die Gegenseite nicht vertreten.
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