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Rückfall: Strafe für Gewalttäter erhöht

Wegen dessen Abwesenheit wurde am Landesgericht ohne den Angeklagten verhandelt.
Wegen dessen Abwesenheit wurde am Landesgericht ohne den Angeklagten verhandelt. ©VOL.AT/Rauch
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Berufungsgericht hob Geldstrafe für Vorbestraften wegen Körperverletzung von 480 auf 720 Euro an.

Von Seff Dünser/NEUE

Der arbeitslose Vorbestrafte wurde seit seiner letzten Verurteilung mit der neuerlichen einschlägigen Straftat rasch rückfällig. Deshalb wurde die Geldstrafe für das Vergehen der Körperverletzung in der Berufungsverhandlung von 480 auf 720 Euro angehoben. Das vor der Corona-Krise ergangene Urteil des Landesgerichts Feldkirch ist rechtskräftig.

Der Berufungssenat des Landesgerichts unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte legte die Strafe für den mit drei einschlägigen Vorstrafen belasteten Angeklagten mit 180 Tagessätzen zu je vier Euro fest. Das Vergehen der Körperverletzung kann seit 2016 mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bestraft werden.

Strafberufung

 In erster Instanz hatte das Bezirksgericht Feldkirch noch 120 Tagessätze à vier Euro für ausreichend gehalten. Gegen das Urteil des Erstgerichts hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch Berufung wegen zu geringer Strafe erhoben. Der Strafberufung der Anklagebehörde gab das Landesgericht jetzt Folge. Das Zweitgericht erhöhte die Geldstrafe um 240 Euro.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Angeklagte aus dem Bezirk Feldkirch einen Mann mit einem Faustschlag am rechten Auge eine Prellung und Kopfschmerzen zugefügt. Der Täter hat dem Geschädigten dafür als Schmerzengeld 500 Euro zu bezahlen.

Richter hielten sich an Angaben des mutmaßlichen Opfers

Der Angeklagte bestritt den Tatvorwurf. Gegen seine Verurteilung am Bezirksgericht hatte er Berufung eingelegt. Das Landesgericht hat seiner Berufung aber keine Folge gegeben und stattdessen den erst­instanzlichen Schuldspruch bestätigt. Die Gerichte hielten die Verantwortung des Angeklagten für unglaubwürdig. Die Richter hielten sich an die belastenden Angaben des mutmaßlichen Opfers und von zwei Zeuginnen.

Weil der Angeklagte zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist, wurde am Landesgericht in seiner Abwesenheit verhandelt.

(Red.)

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