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Richtlinien für Trendsportgeräte in Österreich

Die neuen Trendsportgeräte werden oftmals ohne Schutzausrüstung in Österreich verwendet.
Die neuen Trendsportgeräte werden oftmals ohne Schutzausrüstung in Österreich verwendet. ©pixabay
In den letzten Jahren hat sich ein neuer Trend im Bereich der Fortbewegungsmittel in Österreich entwickelt. Zahlreiche Trendsportgeräte werden genutzt, doch was ist eigentlich erlaubt und was sind die Pflichten der Nutzer?

Zu den bekanntesten Trendsportgeräten zählen Hoverboard, E-Scooter und City Wheel. In ganz Österreich werden diese genutzt und die Beliebtheit steigt weiter an. Auch die Weiterentwicklung anderer Geräte ist voll im Gange. Der Spaßfaktor soll hierbei natürlich nicht vergessen werden. „Trendsportgeräte bieten die Möglichkeit neue Bewegungsformen auszuprobieren und die eigene Geschicklichkeit zu verbessern“, erläutert Dr. Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht & Normen im KFV. „Wichtig ist bei der Verwendung von Trendsportgeräten, dass man sich zu seiner eigenen Sicherheit an die Straßenverkehrsordnung hält und die Geräte nur auf Verkehrsflächen verwendet, auf welchen die Benützung des jeweiligen Geräts erlaubt ist.“

Aufholbedarf bei Schutzausrüstungen

Jedoch kann es zu Unfällen kommen, wenn man unter anderem keine Schutzausrüstung trägt. Bei einer aktuellen Befragung des KFV unter 500 Personen wurde festgestellt, dass Inlineskates, Kickboards, Longboards und Skateboards vor allem in der Freizeit und zur sportlichen Betätigung verwendet werden. Scooter werden hingegen häufig zum Einkaufen, am Arbeitsweg und zur Bewältigung der Strecke von daheim zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrs und retour verwendet.

Die Befragung hat weiterhin ergeben, dass ein Drittel der Benutzer von Trendsportgeräten keine Schutzausrüstung tragen. Unter den Nutzern von Longboards verzichten nach eigener Angabe sogar 6 von 10 Personen auf jegliche Schutzausrüstung.

Nutzer von Trendsportgeräte müssen auf andere Personen achten

Weitere Sportgeräte sind unter anderem Kickboards, Snakeboards, Skateboards und Tretautos. Diese zählen zu den „Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“. Hiermit darf man auf dem Gehsteig und am Gehweg sowie in Fußgängerzonen und Begegnungszonen fahren, wenn man keine Gefährdung oder Behinderung gegenüber anderen Straßenteilnehmer ist.

„Die Benützung von Hoverboards & Co im Straßenverkehr ist allen Kindern und Erwachsenen erlaubt. Kinder unter 12 Jahren müssen von einer zumindest 16jährigen Begleitperson beaufsichtigt werden – wenn das Kind einen Radfahrausweis besitzt, sinkt diese Grenze auf 10 Jahre. In Wohnstraßen gibt es zudem generell kein Alterslimit“, erklärt Kaltenegger. Besondere Regelungen gibt es für Rollschuhe und Inlineskates: Damit dürfen im Ortsgebiet auch Radwege befahren werden, Radfahrstreifen aber nur im Ortsgebiet.

(Red.)

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