Neue/Seff Dünser
Selbst Stefan Denifl, der Anwalt des klagenden Autofahrers, war überrascht vom Ausmaß des Mitverschuldens für den Verkehrsunfall, das die Richterin im Zivilprozess am Bezirksgericht Dornbirn dem beklagten Lenker des Rettungsautos zuwies. Mit 50 Prozent bezifferte Richterin Claudia Feiertag in ihrem rechtskräftigen Urteil die Mitverantwortung des Rotkreuz-Fahrers. Die anderen 50 Prozent entfielen auf den klagenden Pkw-Lenker.
Das Einsatzfahrzeug vom Roten Kreuz war nach den gerichtlichen Feststellungen mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht am 12. September 2017 auf der Dornbirner Lustenauerstraße in Fahrtrichtung Lustenau bei Rotlicht mit mehr als 15 und weniger als 24 Stundenkilometern in die Messekreuzung eingefahren. Das Rettungsauto, das einen Herzinfarktpatienten transportierte, hätte nach Ansicht der Zivilrichterin dabei lediglich im Schritttempo unterwegs sein dürfen.
Das Fahrzeug des Roten Kreuzes wurde vom Auto des Klägers gestreift. Der wiederum wollte, vom Messepark kommend, bei Grünlicht die Kreuzung geradeaus passieren. Der Pensionist aus Dornbirn haftet laut Urteil für die Hälfte der Unfallschäden, weil er unaufmerksam war. Der Kläger hatte das Rettungsauto nicht gesehen und weder das akustische Warnsignal noch das Blaulicht wahrgenommen. Die Geschwindigkeit seines Autos vor dem Abbremsen bezifferte der verkehrstechnische Sachverständige Klaus Lang mit 33 bis 38 Stundenkilometern.
Gleiche Teile. Das Tempo des Rettungsautos bei der Kollision gab der Gutachter mit 15 Stundenkilometern an. Bei dem Zusammenstoß wurde niemand verletzt. An den Fahrzeugen entstand Sachschaden. Weil das Verschulden von der Richterin zwischen den Streitparteien zu gleichen Teilen aufgeteilt wurde, muss die Haftpflichtversicherung des Roten Kreuzes dem Autofahrer mit 2329,58 Euro die halben Reparaturkosten bezahlen. Der Pkw-Lenker wiederum hat mit 533,09 Euro für die Hälfte des Schadens am Rotkreuzauto aufzukommen.
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