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Rechtliche Verpflichtungen bei Schneefall

Zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr sind Hausbesitzer dazu verpflichtet, den Gehweg vor dem Haus zu räumen. Bei Nichtbeachtung drohen saftige Strafen.

In Österreich besteht eine Räum- und Streupflicht, die sich aus der Straßenverkehrsordnung ergibt. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, diese Verpflichtung durch weitere Verordnungen einzuschränken. Zusätzlich muss darauf geachtet werden, welche Streumittel in der jeweiligen Gemeinde zugelassen bzw. welche verboten sind.

Im Ortsgebiet ist der Eigentümer einer bebauten Liegenschaft zwischen 6.00 und 22.00 Uhr dafür verantwortlich, dass der an das Grundstück angrenzende Gehsteig geräumt und gestreut ist. Wenn vor dem Grundstück kein Gehsteig vorhanden ist, so muss der Straßenrand in 1 m Breite geräumt werden.

Bei Schneefall ist es dem Eigentümer nicht gestattet abzuwarten, bis es nicht mehr schneit. Er muss alle geeigneten Maßnahmen zur Räumung und Streuung setzen. Die Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn das Säubern unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist. Unzumutbar wäre es zum Beispiel, wenn das Schneetreiben so stark ist, dass innerhalb von fünf Minuten der geräumte Bereich wieder zu säubern wäre. Während der Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) besteht bei Schneefall keine Pflicht, den Gehsteig sofort zu säubern.

Folgen bei Nichträumung

Kommt der Eigentümer der Liegenschaft diesen Verpflichtungen nicht nach, so zieht das gravierende Folgen nach sich. Er haftet bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für Schäden, die dadurch entstehen – das geht von Schadenersatzansprüchen bis hin zu einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Aber auch den Fußgänger kann im Falle eines Sturzes unter Umständen ein Mitverschulden treffen. Trägt er zum Beispiel bei Schneetreiben kein geeignetes Schuhwerk oder ist er unvorsichtig und kommt so zu Sturz, kann das Verschulden daran nicht allein dem Eigentümer angelastet werden.

Quelle: Alix Frank Rechtsanwälte GmbH

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