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Raumplanungsgesetz: Änderungsvorschläge bis 23. Mai

Vandans von oben.
Vandans von oben. ©Steurer
Die Vorarlberger Landesregierung hat zwei Gesetzesentwürfe zur Begutachtung versandt: Die Änderungen des Raumplanungs- und des Grundverkehrsgesetzes. Bis Mittwoch, 23. Mai 2018, liegen die Gesetzestexte bei Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der Landesregierung zur Einsicht auf und können auf der Homepage des Landes Vorarlberg abgerufen werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat während dieser Zeit die Möglichkeit Änderungsvorschläge einzubringen.
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Eine wesentliche Neuerung beim Raumplanungsgesetz ist, dass Neuwidmungen von Bauflächen zukünftig grundsätzlich befristet werden müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein neu gewidmetes Grundstück innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von sieben Jahren widmungsgemäß verwendet wird und keine Widmungen mehr „auf Vorrat“ erfolgen.

Ein weiteres wesentliches Ziel ist die Sicherstellung des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden, weshalb die Siedlungsentwicklung nach innen zu erfolgen hat. Um dem aufgrund des Bevölkerungswachstums stark steigenden Wohnraumbedarf Rechnung tragen zu können, sind Siedlungsschwerpunkte und Verdichtungszonen in den dafür geeigneten Gebieten vorzusehen. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden soll auch der Flächenverbrauch im Zuge der Errichtung von Einkaufszentren eingedämmt werden. Die ständig steigenden Anforderungen an die örtliche Raumplanung bzw. die räumliche Entwicklung der Gemeinden haben zudem gezeigt, dass ein räumliches Entwicklungskonzept eine unverzichtbare Planungsgrundlage darstellt, weshalb die Einführung der Verpflichtung zur Erstellung eines räumlichen Entwicklungskonzepts sowie die Ergänzung der Mindestinhalte eines räumlichen Entwicklungskonzepts notwendig ist.

Grundverkehrsgesetz

Um dem im größer werdenden Problem der Baulandhortung entgegenwirken zu können, soll mit der vorliegenden Novelle des Grundverkehrsgesetzes ein Erklärungsverfahren beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, eingeführt werden.

Dementsprechend soll der Rechtserwerber an einem unbebauten Baugrundstück, das als Baufläche gewidmet ist, erklären müssen, die betroffene Liegenschaft binnen der Bebauungsfrist von grundsätzlich sieben Jahren zu bebauen. Bei bestimmten Rechtserwerben zum Zwecke der Erweiterung einer bestehenden Betriebsanlage beträgt die Bebauungsfrist 14 Jahre. Ausgenommen von der Erklärungspflicht sind insbesondere einmalige Rechtserwerbe bis zu einer Größe von 800 m² bzw. bei bestimmten Grundstücken für Betriebserweiterungen bis zu 1.000 m². Rechtserwerbe durch Personen, die bereits über mehr als 5 ha unbebaute Baufläche verfügen, sollen – bis auf bestimmte Ausnahmen – überhaupt nicht zulässig sein.

Wird der Bebauungsverpflichtung nicht binnen der Bebauungsfrist entsprochen, hat der Rechtserwerber das betroffene Recht der Standortgemeinde zum Erwerb anzubieten; kommt binnen eines Jahres keine Einigung zustande, soll das Grundstück öffentlich versteigert werden.

(VLK)

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