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Ratz bleibt suspendiert

Bregenz - Oberster Gerichtshof (OGH) bestätigt Suspendierung von Ratz in Testamentsaffäre.
Auszug aus dem OGH-Urteil
Auch Ex-Richter betroffen?

Die Vizepräsidentin des Landesgerichtes, Kornelia Ratz, bleibt vom Dienst suspendiert. Das hat der Oberste Gerichtshof in Wien als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte entschieden. Gegen die Richterin wird wegen des Verdachts der Bestimmungstäterschaft zum Amtsmissbrauch und wegen Beitragstäterschaft zum schweren Betrug ermittelt. Ob es zu einer Anklage kommt, ist immer noch offen. Massiv belastet wird Ratz vom geständigen Hauptverdächtigen Jürgen H., der lange Jahre als Grundbuchs-Rechtspfleger am Bezirskgericht Dornbirn tätig war. Er beschuldigt die Richterin, die Erstellung eines Testaments zu Gunsten ihrer Tante und ihrer Mutter in Auftrag gegeben zu haben. Ratz wies die Vorwürfe zurück. Dies sei ein „Racheakt“. Als die Suspendierung wahrscheinlich erschien, gab Ratz am 12. Februar 2010 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin bezeichnete sie die Anschuldigungen als haltlos. Eine Suspendierung würde den Standesinteressen zuwiderlaufen. Am 22. Februar kam es zu einer Anhörung von Kornelia Ratz. Am 25. Februar 2010 sprach das Oberlandesgericht dann als Disziplinargericht für Richter ihre Suspendierung aus. Ihre Anwälte Bertram Grass und Christoph Dorner legten Beschwerde ein. Doch diese Beschwerde wurde vom OGH in Wien nun abgewiesen.

Behauptungen nicht widerlegt

In seiner Begründung bestätigt der OGH, dass „angesichts der Schwere der gegen die Disziplinarbeschuldigte erhobenen Vorwürfe wegen Bestimmungstäterschaft zum Verbrechen des schweren Betrugs (. . . ) die Suspendierung im dienstlichen Interesse und zur Wahrung des Standesansehens erforderlich“ sei. Zwar weise die Aussage des Rechtspflegers „Unschärfen“ auf. Nicht aber, was die Art des Vorwurfs anlangt, da gehe es eindeutig um die „Herstellung eines falschen, Verwandte der Disziplinarbeschuldigten begünstigenden Testaments“. Alle vorgetragenen Argumente hätten die Behauptungen des Rechtspflegers „nicht widerlegt“. Fazit: „Der für eine Suspendierung ( . . . ) vorausgesetzte Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht daher. Dafür genügt ein Verdacht, der eine Verurteilung möglich erscheinen lässt.“

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