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Rassismusopfer vor Europäischen Gerichtshof

Das Grüne „Rassismusopfer“, der gebürtige Nigerianer Mike Chukwuma, zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Chukwuma war vor knapp drei Jahren auf Grund seiner dunklen Hautfarbe der Eintritt in ein Lokal in Linz verweigert worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte diese Vorgangsweise als rechtmäßig bestätigt. Da in Österreich dagegen keine Beschwerdemöglichkeit mehr besteht, kündigten Chukwuma und die Grüne Justizsprecherin Terezija Stoisits am Montag in einer gemeinsamen Pressekonferenz die Beschwerde beim EGMR in Strassburg an.

“Schwarze sind nicht erlaubt!”

Chukwuma, der als österreichischer Staatsbürger in Vorarlberg lebt, hatte am 7. Juli 2001 als Delegierter am Bundeskongress der Grünen in Linz teilgenommen. Am Abend wollte er mit zwei Freunden – beide ebenfalls gebürtige Schwarzafrikaner – eine Disco in der Linzer Innenstadt besuchen. Der Türsteher verwehrte den Männern den Eintritt, zunächst mit der Begründung, Ausländer seien nicht erlaubt. Als er dann seinen österreichischen Pass vorzeigte, habe die Begründung gelautet: „Schwarze sind nicht erlaubt“, berichtete Chukwuma.

Stoisits hatte dann am nächsten Tag, als sie von dem Vorfall erfahren hatte, Anzeige bei der Linzer Polizei erstattet. Im August 2002 waren in der Folge der Türsteher und die zwei Geschäftsführer des Lokals vom Magistrat der Stadt Linz wegen Verwaltungsübertretung zu einer Strafe von je 750 Euro verurteilt worden.

Sie beriefen dagegen und der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Oberösterreich hob die Straferkenntnisse auf. Die Entscheidung des UVS sei nur auf Grund der Aktenlage und ohne Zeugeneinvernahmen erfolgt. In der Begründung habe der UVS u.a. angeführt, dass es gerechtfertigt wäre, wegen befürchteter Drogenabsatzversuche nur jenes farbige Publikum ins Lokal zu lassen, das bereits zu den Stammgästen zähle.

Urteil legitimiert Rassismus

Für Chukwuma handelt es sich dabei um „blanken Rassismus“. Am schlimmsten sei für ihn aber, dass der UVS mit seinem Urteil diesen Rassismus auch noch legitimiert habe, sagte der 51-jährige Theologe, der mit einer Vorarlbergerin verheiratet ist und drei Kinder hat.

Juristisch stützen sich die Grünen mit ihrer Beschwerde vor allem auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach die Mitgliedsstaaten einen effektiven Schutz des Privatlebens gewährleisten müssen. Sie argumentieren nun, die Verweigerung des Einlasses in das Lokal auf Grund der Hautfarbe und die damit intendierte Wertung, dass Schwarzafrikaner als potenzielle Drogendealer angesehen werden könnten, greife in das Privatleben des Beschwerdeführers ein. Weiters sehen die Grünen verfahrensrechtliche Mängel beim UVS, weil er sich nicht auf unmittelbare Zeugenaussagen, sondern nur auf die Aktenlage gestützt habe.

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