Räuber von Wiener Juwelier erschossen: Handlung aus Notwehr
Eine Notwehrsituation sei vorhanden gewesen, sagte Bussek. Die Staatsanwaltschaft habe alle Erhebungsergebnisse überprüft und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bei dem Überfall am 5. Juli hatten die drei Räuber das Geschäft in der Mariahilfer Straße 215 gestürmt und den Inhaber sowie seine Frau mit einer Waffe bedroht.
Einer der Männer war hinter das Verkaufspult gesprungen und hatte eine Pistole gegen das Ehepaar gerichtet, während die anderen beiden offenbar Wertgegenstände an sich zu nehmen versuchten. Der Juwelier zog selbst eine Pistole und feuerte auf den bewaffneten Täter, der auf der Straße tödlich getroffen zusammenbrach. Gegen die beiden Komplizen wurde nun Anklage erhoben.
Juwelier schoss auf Räuber: “Verteidigung”
Ein Ermittlungsverfahren ist bei Todesfällen durch Fremdverschulden obligatorisch. Dabei wird von Amts wegen geprüft, ob der Schusswaffen-Gebrauch gerechtfertigt war.Eine zweifelsfreie Notwehr-Situation ist laut Strafgesetzbuch (StGB) dann gegeben, wenn der Waffengebrauch der “notwendigen Verteidigung” dient, um einen “gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen abzuwehren”. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Angriff unmittelbar gegen den Schützen oder einen Dritten – etwa einen Angehörigen – gerichtet ist.
(APA)
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