“So wie Männer halt sind”, habe sich ihr 28-jähriger Freund auf ihre Bekannte eingelassen und mit ihr geschlafen, sagte die 20-jährige Zweitangeklagte. Fürs Fremdgehen hat sie sich nicht an ihrem Freund gerächt, mit dem sie trotz seines Seitensprungs weiterhin eine Beziehung führt, sondern an ihrer Nebenbuhlerin.
Am 6. September 2014 hat die Zweitangeklagte in der Harder Diskothek Nachtschicht auf der Tanzfläche der Erstangeklagten eine halbvolle Mineralwasserflasche gegen die Stirn geschlagen. Dabei wurde die 21-Jährige leicht verletzt. Wegen Körperverletzung wurde die mit zwei Vorstrafen belastete Zweitangeklagte am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 640 Euro verurteilt – 160 Tagessätze zu je vier Euro. Dazu kommen weitere 100 Euro aus einer ursprünglich bedingten Vorstrafe, die nun in eine unbedingte umgewandelt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gefährliche Drohung
Strafbar gemacht hat sich nach Ansicht des Gerichts allerdings auch das leicht verletzte Opfer. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus hat die Erstangeklagte mit Worten zu heftig zurückgeschlagen. Sie schrieb der Angreiferin wenige Stunden nach dem Vorfall in der Disco per SMS, für sie werde es “blutig und mörderisch enden”. Man werde vor ihrer Tür auf sie warten. Das wertete das Gericht als gefährliche Drohung. Dafür wurde über die Vorbestrafte eine Geldstrafe von 480 Euro verhängt – 120 Tagessätze zu je vier Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Den Angriff mit der Glasflasche hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch als versuchte absichtlich schwere Körperverletzung angeklagt. Dafür beträgt der Strafrahmen ein bis fünf Jahre Gefängnis. Richter Richard Gschwenter ging aber nicht davon aus, dass die Zweitangeklagte die Absicht gehabt hatte, ihre Gegenspielerin schwer zu verletzen. Verteidiger Guntram Bickel behauptete sogar, seine Mandantin habe sich mit der Flasche nur gegen Angriffe der Erstangeklagten gewehrt. Von einer Notwehrsituation sei man meilenweit entfernt, meinte dazu der Richter.
Verteidiger Martin Rützler forderte für die Erstangeklagte in erster Instanz vergeblich einen Freispruch oder eine Diversion. Das Gericht erblickte in der schriftlichen Drohung keine nicht ernst gemeinte Unmutsäußerung. Der Richter hielt ihr nur zugute, dass sie mit dem Schlag mit der Flasche zu der SMS-Nachricht provoziert worden sei.
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