Reinhard Haller referierte am späten Vormittag beim Thema „Zurechnungsfähigkeit“ über die Psyche des Mannes. Der bislang Unbescholtene war nie in psychiatrischer Behandlung und weist keine Auffälligkeiten auf. Dass der sozial integrierte Armenier in jener Tatnacht von heftigen Gefühlen aufgewühlt war, ist glaubwürdig.
„Das ist allerdings bei praktisch allen Beziehungsdelikten der Fall“, stellt Haller klar.
Die Frage, ob der Affekt so heftig war, dass der Täter „vom Sturm der Gefühle hinweggefegt“ wurde, beantwortet Haller als Psychiater mit einem klaren „nein“.
Unzurechnungsfähigkeit liegt somit nicht vor.
Schwierige Abgrenzung
Eine andere, nämlich rechtliche Frage ist, ob eine allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung vorlag. Diese verlangt nämlich das Strafgesetzbuch, wenn die Tötung als „Totschlag“ durchgehen soll. Diese Frage können nur die Geschworenen beantworten, nicht der Sachverständige.
Zeugen geladen
Am Nachmittag sind ab 13 Uhr fünf Zeugen aus dem Verwandtenkreis des Mannes geladen. Nach allenfalls weiteren Anträgen, Zusammenfassung des Aktes und Schlussplädoyers liegt die Zukunft des Angeklagten allein in den Händen der acht Laienrichter. Deren Beratung kann lange dauern oder zügig erfolgen.
Die Strafe entscheiden dann Laien und Berufsrichter gemeinsam.
(VOL.AT)
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