“Der gefrorene Boden ist durchaus ein Problem”, sagt Marlene Willi von Daniel Willi Erdbau und Friedhofsbetreuung in Götzis. “Wir müssen gelegentlich größere Geschütze wie Presslufthammer auffahren, um den gefrorenen Boden zu öffnen.” Daneben gibt es noch sogenannte Auftauhauben, die entweder elektrisch oder mit Gas betrieben werden. Diese erwärmen die Erdoberfläche, sodass ein anschließendes Öffnen des Grabes möglich ist. Ab einer gewissen Tiefe ist das Erdreich nicht mehr gefroren. Somit muss nur die Oberfläche erwärmt werden. Eine Schaufel reicht hierfür nicht, denn bei klassischen Gräbern ist eine gesetzliche Mindestgrabtiefe von 1,60 Meter einzuhalten. Bei Doppelgräbern sind es 2,20 Meter, bei Urnen 90 Zentimeter.
Vorschriften und Richtlinien
Die gesetzliche Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Nach diesen 15 Jahren ist der Verwesungsprozess soweit fortgeschritten, dass ein Grab aufgelassen werden kann. Sofern der Prozess noch nicht vollständig stattgefunden hat, müssen die Überreste unter 2,20 Meter verlegt werden. Anschließend kann das Grab wieder verwendet werden. “Das kommt regelmäßig vor”, erklärt Willi. “Andernfalls hätten wir schon lange ein Platzproblem.”
Immer mehr Menschen entscheiden sich für eine Urne. Diese werden entweder in einer Urnenwand bzw. Urnennische verwahrt oder wie ein Sarg begraben. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Urnenschacht aus Beton anfertigen zu lassen. Dieser ist nach unten offen, mit einer Kies-Drainage. Abgedeckt wird dieser Schacht mit einem Deckel oder einer Steinplatte, je nachdem, ob das Grab bepflanzt wird oder nicht. Da der Körper hier kremiert wurde, findet keine Verwesung statt. Wie Marlene Willi erklärt, sind die heutigen Urnen jedoch aus einem Material, das selbst verwest.
Je nach Lage des Friedhofs und der Beschaffenheit des Bodens müssen noch zusätzliche Richtlinien beachtet werden. Diese Daten können bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt oder auch direkt bei einem Bestattungsunternehmen eingesehen werden.
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