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Polizistinnen verletzten Recht der Angehörigen

Polizistinnen verletzten Recht der Angehörigen
Polizistinnen verletzten Recht der Angehörigen ©APA | Bilderbox
Mutter wurde nicht darüber aufgeklärt, dass sie ihren Sohn für eine polizeiliche Befragung nicht wecken musste, entschied Richter.

Von Seff Dünser (NEUE)

Zwei Polizistinnen gingen nach einem Hinweis aus einer Mittelschule dem Verdacht nach, dass ein 15-Jähriger aus dem Bezirk Feldkirch Drogen verkauft und konsumiert. Die Bundesbeamtinnen läuteten im Juli 2018 an der Tür des Hauses, in dem der Jugendliche wohnt. Die Mutter des Minderjährigen öffnete kurz nach 13 Uhr die Haustür und teilte den nach ihrem Sohn fragenden Polizistinnen mit, er schlafe. Nach den gerichtlichen Feststellungen fragte eine der Polizistinnen die Frau, „können Sie ihn bitte wecken, ich würde ihn gerne befragen?“

Die Mutter weckte daraufhin ihren Sohn und brachte ihn vor die Tür. Der 15-Jährige war zu einer freiwilligen Nachschau nicht bereit: Die Polizistinnen durften an jenem Tag nicht im Schuppen nachsehen, ob dort tatsächlich, wie behauptet wurde, Rauschgift gelagert wurde.

Die anwaltlich von der Kanzlei Heinzle Nagel vertretene Frau brachte später eine Beschwerde gegen das Einschreiten der Polizistinnen ein, der nun am Vorarl­berger Landesverwaltungsgericht stattgegeben wurde. Demnach haben die Beamtinnen gegen eine Richtlinie des Sicherheitspolizeigesetzes verstoßen. Richter und Gerichtspräsident Nikolaus Brandtner entschied, dass der Bund als Arbeitgeber der Polizistinnen der Frau als Kostenersatz für ihre Beschwerde 1659,60 Euro überweisen muss. Dagegen kann eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Nicht aufgeklärt

Die Polizistinnen haben die Mutter des Verdächtigen nicht darüber aufgeklärt, dass sie an der Amtshandlung nicht mitwirken muss, so der Bregenzer Richter. Die Mama des Jugendlichen hatte irrtümlicherweise den Eindruck, sie sei dazu verpflichtet. Die Frau wusste nicht, dass sie sich weigern hätte können, ihren Sohn zu wecken und zu den Polizistinnen vor die Haustür zu bringen.

Die bloße Verwendung des Wortes „bitte“ durch die Polizistin sei nicht ausreichend, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass das Gewünschte freiwillig erfolgt, heißt es in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Zudem sei die Frage in einem Aufforderungston ohne die Verwendung eines Konjunktivs formuliert worden.

Die Frau richtete ihre Dienstaufsichtsbeschwerde zuerst an die Landespolizeidirektion Vorarlberg und erst danach an das Landesverwaltungsgericht. Die Landespolizeidirektion hat im Unterschied zum Landesverwaltungsgericht keine Verletzung von Richtlinien durch das polizeiliche Einschreiten festgestellt.

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