von Seff Dünser/Neue
Der Unterländer Polizist war privat unterwegs, als er im Mai 2016 auf der Höchster Straße in Dornbirn mit seinem Auto mit 90 statt der erlaubten 80 Stundenkilometer fuhr. Dabei kam er von der Straße ab, beschädigte einen Leitpfosten und eine Verkehrstafel und verursachte einen Flurschaden, bis er schließlich in einer Wiese zum Stillstand kam. Der Polizist hat danach keine Selbstanzeige bei seinen Kollegen erstattet.
Das Leasingauto wurde bei dem Unfall schwer beschädigt. Der durch Florin Reiterer von der Bregenzer Anwaltskanzlei Ulmer vertretene Polizist verklagte seine Kaskoversicherung, weil die Zuständigen der Versicherung Zahlungen verweigerten. Berufungsrichter am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) haben nun entschieden, dass die beklagte Versicherung dem Kläger für den Autoschaden 16.400 Euro bezahlen muss. Gegen das OLG-Urteil wäre noch eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OLG) in Wien möglich.
Die Tiroler OLG-Richter werteten das Verhalten das Autofahrers unmittelbar vor und nach dem Unfall nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig, sondern nur als leicht fahrlässig. Deshalb sei dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung hinsichtlich der Kaskoversicherung vorzuwerfen.
Schockzustand
Der klagende Pkw-Lenker sagte, er habe eine Textnachricht erhalten und deshalb kurz auf sein in der Mittelkonsole liegendes Handy geblickt. So habe er die Kontrolle über sein Auto verloren. Ein Gerichtsgutachter bescheinigte ihm einen Schockzustand nach dem Unfall. Deswegen werteten die Berufungsrichter auch die nicht erstattete Anzeige bei der Polizei nur als leichte Fahrlässigkeit.
In erster Instanz war die Klage am Landesgericht Feldkirch noch abgewiesen worden. Denn aus Sicht der Feldkircher Zivilrichterin wäre es dem Polizisten trotz allem möglich gewesen, den Unfall der Polizei zu melden. Die Erstrichterin hegte den Verdacht, dass der Autofahrer alkoholisiert war.
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