Aus dem Gerichtssaal - Von Seff Dünser
Liegt eine erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch die häusliche Pflege ihres behinderten Mannes vor? Nein, meinte die Pensionsversicherungsanstalt. Ja, entschied hingegen in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Demnach ist die Vorarlbergerin doch dazu berechtigt, sich als pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung selbst zu versichern. Damit hätte sie später im Ruhestand einen Anspruch auf eine Pension als pflegende Angehörige.
Revision zulässig
Das Gericht hat der Beschwerde der Frau gegen den abschlägigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Folge gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt. Weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, wann nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben sei. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch als pflegende Angehörige zählt eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft.
Zwei Stunden Pause
Die Vorarlbergerin gibt an, dass sie ihren behinderten Mann täglich rund drei Stunden lang pflegt und betreut. Den sich abwechselnden 24-Stunden-Pflegerinnen gewährt sie am Tag freiwillig zwei Stunden Pause. Diese Lücke schließt die Gattin des Mannes, der sich in der Pflegestufe sieben befindet. Die Pause für die 24-Stunden-Betreuerinnen diene der Sicherung der Qualität der Pflege, meint das Bundesverwaltungsgericht.
Dass 24-Stunden-Pflegerinnen beschäftigt sind, war für die Pensionsversicherungsanstalt das Hauptargument gegen die Zulassung der Antragstellerin zur Pensionsversicherung.
Die Vorarlbergerin arbeitet halbtags in einem Amt und ist dadurch pensionsversichert. Sie hat zwei minderjährige Kinder zu betreuen und führt den Haushalt. Vor dem Unfall ihres Mannes hatte sie geplant, ihre Arbeit im Amt von 20 auf 40 Wochenstunden aufzustocken. Das wäre nach ihren Angaben finanziell notwendig, wegen der Pausenregelung für die Betreuerinnen aber nicht möglich.
Schweres Schädelhirntrauma
Ihr Ehemann ist seit einem Unfall vom April 2013 schwer behindert. Er hat ein schweres Schädelhirntrauma erlitten. In einem Verfahren vor dem Sozialgericht zur Einstufung des Pflegegelds hat ein Gutachter dem Patienten Bettlägrigkeit, Desorientierung, Harn- und Stuhlinkontinenz sowie Epilepsie und deshalb die Notwendigkeit zur Betreuung rund um die Uhr bescheinigt.
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