Es gehe den Verantwortlichen der PVA ums Prinzip, teilte deren Rechtsvertreterin mit: Die Pflegegeld-Klage sei zu spät eingebracht worden. Deshalb sei die Klage zurückzuweisen. Die gesetzliche Frist von drei Monaten, um den PVA-Bescheid gerichtlich zu bekämpfen, sei nicht eingehalten worden. Erst nach einem Jahr sei geklagt worden.
Unterschiede in Pflegestufe
Sollte das Sozialgericht die Klage wegen Verspätung zurückweisen, würde der pflegebedürftige Kläger rückwirkend für den Zeitraum von Herbst 2015 bis Herbst 2016 für sechs Monate nicht Pflegegeld der Stufe zwei beziehen, sondern nur für Stufe eins. Das Pflegegeld beträgt in der Stufe eins monatlich 157 Euro und in der Stufe zwei 290 Euro.
Nicht zustellbar
Der pflegebedürftige Kläger wird inzwischen in einem Pflegeheim betreut. Er hat einen Sachwalter. Im Herbst 2016 stellte die PVA einen Bescheid aus, wonach für den fraglichen Zeitraum nur Pflegegeld der Stufe eins ausbezahlt werden sollte. Der Bescheid habe zunächst nicht zugestellt werden können, weil der Pflegebedürftige ins Pflegeheim umgezogen sei, sagte die PVA-Rechsvertreterin. Der Sachwalter des Mannes habe den Pflegeld-Bescheid im Jänner oder Februar 2017 eingesehen. Zunächst sei gar keine Klage beabsichtigt gewesen. Im September 2016 sei dann doch geklagt worden, aber eben viel zu spät.
Eine medizinische Gutachterin kam im Gerichtsverfahren zu dem Ergebnis, dass sechs Monate lang bereits Pflegebedarf der Stufe zwei bestanden habe. Inhaltlich sei sie mit dem Gutachten einverstanden, sagte die PVA-Juristin. Aber die PVA-Zuständigen müssten auch wegen ähnlich gelagerter Fälle Verspätung einwenden.
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