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Pflege: Länder holen sich Geld zurück

Salzburg - Länder holen sich das, für Heimbetreuung verwendete, Geld zurück. Verwertbares Vermögen wird von überall herangezogen. Keinen Regress an Kinder gibt es in Wien, Salzburg und Ober- und Niederösterreich.

In der Diskussion um die Finanzierung der Pflege sind zuletzt auch Stimmen – unter anderem von Wirtschaftsminister Martin Bartenstein (V) – aufgetaucht, die sich für den kompletten Wegfall der Vermögens-und Einkommensgrenzen auch bei der stationären Pflege eingesetzt haben. Derzeit müssen in allen Bundesländern grundsätzlich die Betroffenen selbst für die Kosten aufkommen, im Bedarfsfall springt die Sozialhilfe ein – allerdings halten sich dabei die Länder in unterschiedlicher Weise an den Angehörigen schadlos.

Neben dem Einkommen des Pflegebedürftigen – im Regelfall die Pension – wird zur Finanzierung der Betreuung auch das Pflegegeld herangezogen (bis auf einen kleinen Restbetrag). Reicht das sowie auch „verwertbares Vermögen“ des Betroffenen nicht aus, übernimmt die in den Ländern angesiedelte Sozialhilfe die übrigen Kosten. Für die Angehörigen fallen dabei – je nach Bundesland verschieden – allerdings Kosten an.

An Ehegatten können in allen Ländern Regressforderungen gestellt werden (sofern unterhaltspflichtig). Ebenfalls in ganz Österreich können Eltern für ihre minderjährigen Kinder zur Zahlung von Kostenersatz verpflichtet werden. Für die Betreuung volljähriger Kinder wird hingegen in Wien und Salzburg auf Regressforderungen verzichtet, in Oberösterreich sind sie in der Höhe begrenzt.

Kinder müssen für ihre Eltern im Burgenland, in Kärnten, Steiermark und in Vorarlberg Kostenersatz leisten. In Wien, Salzburg und Oberösterreich gab es schon bisher keine Regress-Forderungen an die Kinder, in Niederösterreich fällt der Regress in diesem Bereich ab 1. Jänner. In Tirol ist nur bis zur halben Höhe der sich aus dem ABGB ergebenden Unterhaltspflicht zu zahlen, außerdem maximal für einen Elternteil.

Grundsätzlich nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden können Großeltern und Enkelkinder. In den Sozialhilfegesetzen der einzelnen Bundesländer finden sich auch Härteklauseln, wonach die wirtschaftliche Existenz unterhaltspflichtiger Angehöriger, Erben und Erbinnen sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet werden darf. Genaue Auskünfte über die konkrete Umsetzung der Bestimmungen erhält man beim zuständigen Gemeindeamt, beim Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

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