Je nach Herkunftsland ist beim AMS abzuklären, ob eine unselbstständige Beschäftigung in Österreich überhaupt zulässig ist. Bei einem Anstellungsverhältnis bestehen andere gesetzliche Regelungen, zum Beispiel Arbeits- und Ruhezeiten einhalten und Stundenaufzeichnungen führen. Außerdem besteht Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Krankenstand und Urlaub. Für die korrekte Abwicklung all dieser Verpflichtungen ist der Dienstgeber (die betreute Person) verantwortlich und haftbar. Bei einer Betreuung durch eine selbstständige Betreuungskraft ist ein Werkvertrag (Personenbetreuungs-Vertrag) abzuschließen. Dieser Werkvertrag sollte unbedingt in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Einen Mustervertrag gibt es unter http://www.vorarlberg.at/pdf/musterwerkvertragfuersel.pdf.
Wird die Betreuungskraft in Österreich zum ersten Mal selbstständig tätig, gilt:
1) Anmeldung eines Wohnsitzes bei der örtlichen Meldebehörde.
2) Meist kann das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) in Anspruch genommen werden, es ist noch vor der Gewerbeanmeldung eine Bestätigung durch die Wirtschaftskammer in Feldkirch einzuholen.
3) Gewerbeanmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft, in Frage kommt insbesondere das Gewerbe Personenbetreuung, da es an keinen Befähigungsnachweis geknüpft ist.
4) Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt.
5) Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA).
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