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Patiententransport: GKK muss zahlen

Überstellung von Innsbruck nach Feldkirch wurde vom Roten Kreuz vorgenommen
Überstellung von Innsbruck nach Feldkirch wurde vom Roten Kreuz vorgenommen ©Bilderbox
Innsbruck - Das Oberlandesgericht bestätigte das Ersturteil: Die Krankenkasse hat die Überstellungskosten zu tragen.
Ersturteil am Landesgericht

Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) hat die Transportkosten von 500 Euro für die Verlegung einer Vorarlberger Wirbelsäulenpatientin von der Innsbrucker Universitätsklinik ins Landeskrankenhaus Feldkirch zu übernehmen. Das hat jetzt in dem sozialrechtlichen Gerichtsverfahren das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) entschieden. Das Zweitgericht hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch bestätigt. Das Berufungsgericht hat der Berufung der beklagten Krankenkasse keine Folge gegeben.

Für die Gerichte war die Überstellung medizinisch notwendig. Deshalb ist die GKK nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zur Kostenübernahme verpflichtet. Aus Sicht der Krankenkasse bestand keine medizinische Notwendigkeit für den Transport der damals 24-jährigen Patientin.

Psychisch angeschlagen

Die Überstellung von Innsbruck nach Feldkirch wurde vom Roten Kreuz vorgenommen, weil für die neuerlich operierte Wirbelsäulenpatientin ein Liegendtransport erforderlich war. Die in Innsbruck studierende Vorarlbergerin wollte nach ihren Operationen der Tiroler Landeshauptstadt nach Vorarlberg verlegt werden, um in der Nähe ihres Verlobten und ihrer Familie zu sein. Sie war wegen ihrer langwierigen Wirbelsäulenbeschwerden psychisch angeschlagen. Behandelnde Ärzte meinten sogar, bei der Studentin auftretende vorübergehende Lähmungserscheinungen seien psychisch bedingt.

Deshalb haben die Gerichte den Krankentransport in die Heimat der Patientin als medizinisch notwendig eingestuft. Schließlich „ist es auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar und lebensnah, einer auf psychischen Ursachen beruhenden Beschwerdesymp­tomatik mit einer Verbesserung der psychischen Situation entgegenzutreten“, heißt es im Feldkircher Ersturteil. Die psychische Situation habe sich für die Patientin in Feldkirch mit der geografischen Nähe zu ihrer Familie verbessert, meint das Gericht. Nach zwei, drei Tagen im Landeskrankenhaus Feldkirch konnte die Patientin in häusliche Pflege durch die Eltern entlassen werden.

Kostenersatz

Kleinlich gehe die Gebietskrankenkasse mit Zwangsversicherten in Notfällen um und gebe unnötig Steuergeld für Prozesse aus, kritisierte Claudia Bogensberger. Die Anwältin der Feldkircher Kanzlei Pitschmann und Santner ist die Rechtsvertreterin des Klägers. Kläger in dem Sozialrechtsprozess war der Vater der bei ihm mitversicherten Patientin. Er hat die Rotkreuz-Transportrechnung bezahlt und dafür nun Kostenersatz durch die GKK erreicht.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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