Mit zwei Messerstichen in den Bauch lebensgefährlich verletzt hat ein 41-jähriger Tschetschene am 19. Dezember 2010 in Bregenz seinen jüngeren Bruder. Wegen versuchten Mordes wurde der Flüchtling rechtskräftig zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt. Als Tatmotiv gab der Bregenzer an, seine drei kleinen Kinder seien zuvor des Öfteren von seinem 32-jährigen Bruder geschlagen worden.
Der von Stefan Denifl verteidigte 32-Jährige wurde von diesem Tatvorwurf nun aber am Landesgericht Feldkirch mangels Beweisen im Zweifel freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Angeklagt war der Tschetschene wegen fortgesetzter Gewaltausübung, die nach Darstellung der Staatsanwaltschaft mehr als ein Jahr lang gedauert hat. Dafür sieht das Strafgesetzbuch (zu) harte Sanktionen vor. Denn schon die Mindeststrafe beträgt fünf Jahre Gefängnis, die mögliche Höchststrafe 15 Jahre Haft.
Die Mutter der Kinder war als Hauptbelastungszeugin für das Gericht nicht glaubwürdig. “Sie widerspricht sich andauernd”, sagte die Vorsitzende Richterin Sandra Preßlaber. Sollten ihre Vorwürfe stimmen, wäre es “nicht begreiflich, dass sie nach ihrer Anzeige trotzdem ihre Kinder dem Angeklagten weiterhin zur Aufsicht überlassen hat.” Nachbarn sagten vor der Polizei aus, sie habe ihre Kinder geschlagen, nicht der Angeklagte.
Nicht verwertbar
“Nicht verwertbar” seien die anfangs belastenden Angaben des ältesten Kindes gewesen, weil sie ihm von der Mutter vorgekaut worden seien.
Ein per Videokonferenz mit dem Bezirksgericht Wien-Leopoldstadt vernommener tschetschenischer Zeuge zog in der Hauptverhandlung seine belastenden Polizei-Angaben zurück. Der Tschetschene muss sich nun wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung verantworten.
Zugeschaltet aus dem Hochsicherheitsgefängnis Stein in Niederösterreich wurde der zu zwölf Jahren Haft verurteilte Bruder des Angeklagten. Der Häftling machte als Bruder von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.
2011 hatte eine Einzelrichterin ein Unzuständigkeitsurteil gefällt, weil der Staatsanwalt in der Verhandlung den Tatzeitraum für die fortgesetzte Gewaltausübung auf über ein Jahr ausgedehnt hat und damit ein Schöffenprozess notwendig wurde.
Auch für die Messerattacke, die zunächst nur als versuchter Totschlag angeklagt war, gab es zunächst ein Unzuständigkeitsurteil.
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