Rechtsanwalt Georg Zanger, Vertreter der jetzt neunjährigen Franziska, hatte im März 2002 die Republik auf 50.000 Euro Schmerzensgeld und einen monatlichen Unterhalt von 180 Euro geklagt. Im Urteil der Erstinstanz vom 31. Dezember 2003 wurden dem Mädchen 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, der Anspruch auf Unterhalt zurückgewiesen. Beide Parteien beriefen dagegen.
Bereits die Erstinstanz hatte davon gesprochen, das es bei dem damals dreijährigen Mädchen nicht zu einer Trauerreaktion nach dem Tod ihres Vaters gekommen sei, sondern zu einer innerseelischen Erschütterung. Das OLG weiter: Gerafft auf den 24-Stunden-Tag lagen bei der Klägerin aufgrund dieser seelischen Erschütterung drei Tage schwere seelische Schmerzen und sechs Wochen leichte seelische Schmerzen vor. Das bedeutete unter Berufung auf einen medizinischen Sachverständigen 5.000 Euro Schmerzensgeld.
Die Zurückweisung des Unterhaltsanspruchs argumentierte das Erstgericht damit, dass Marcus Omofuma in seinem Job als Bauarbeiter nach seiner Abschiebung in Nigeria monatlich rund 75 Euro verdient hätte. Nach deutschem Recht, nach der die Unterhaltsverpflichtung für Franziska zu regeln gewesen wäre, hätte ihr Vater aber Anspruch auf einen Mindestselbstbehalt zur Existenzsicherung gehabt, der über den 75 Euro gelegen wäre.
Das OLG sah keine Gründe, den Berufungen – auch die Republik hatte Revision eingelegt – stattzugeben. Auch die Nichtigkeitsbeschwerde der klagenden Partei wurde verworfen.
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