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Ominöser Kettenbrief zur Vignettenanbringung

"Erneut ist ein Hoax-Kettenmail im Umlauf, das Autofahrer mit völlig aus der Luft gegriffenen Informationen verunsichert", warnt ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka vor ominösen E-Mails.

“Die Vignette für 2006 darf nur noch links oben (außerhalb eines eventuell vorhandenen Tönungsstreifens bzw. links unten auf der Windschutzscheibe oder an einer nicht versenkbaren linken vorderen Seitenscheibe angebracht werden”, lauten die ersten Zeilen des Kettenmails, das derzeit via Internet verbreitet wird. Und weiter: “Die Anbringung unterhalb des Innenspiegels ist nicht mehr legal und die dort geklebte Vignette somit ungültig.”

“Die Behauptungen sind völliger Schwachsinn”, schüttelt die Club-Juristin den Kopf. Sogenannte Hoax- oder Kettenmails berufen sich immer wieder auf seriöse Quellen. In diesem Fall auf einen Verkehrsjuristen, der den Unsinn angeblich bestätigt hätte. Doch es kommt noch besser: “Wenn man sich die Vignette hinten anschaut, ist das Symbol der Vignette unter dem Innenspiegel wirklich verschwunden. (…) Sogar die Mautverordnung ist dahingehend geändert worden, dass den Anbringungshinweisen auf der Rückseite der Vignette verbindlich Folge zu leisten ist”, endet das ominöse Schreiben.

“Tatsächlich enthält das Piktogramm auf der Vignettenrückseite, das die Anbringungsstellen zeigt, den besagten Punkt unter dem Spiegel nicht mehr”, so Zelenka. Auch Mautaufsichtsorgane sollen vereinzelt schon auf die Strafbarkeit dieser Art der Anbringung hingewiesen haben, bestätigen aufgeregte Mitglieder, die sich diesbezüglich an den ÖAMTC wendeten.

Die Club-Expertin stellt klar:

  • Hinweise auf der Vignettenrückseite sind nicht rechtsverbindlich, sondern eben nur Hinweise.
  • Die Rückseite der Vignettenkleber ist auch nicht in der Mautordnung normiert, die Vorderseite hingegen schon.
  • Zur Vignettenanbringung ist in Punkt 7.1 der Mautordnung keine Rede von “Anbringung nur gemäß Anbringungshinweis”. Sondern: “…Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe zu kleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). In gleicher Weise ist das Ankleben auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich des Kraftfahrzeuges gestattet. Der auf der Vignettenrückseite befindliche Anbringungshinweis ist zu beachten…”
  • Es ist daher nach wie vor zulässig und straffrei, die Vignette unterhalb des Spiegels zu kleben. Diese Rechtsansicht wird auch von Seiten der Asfinag bestätigt.
  • Sollte es dennoch zu einer Strafdrohung durch ein Mautaufsichtsorgan kommen, rät die Club-Expertin: “Sich unbedingt die Nummer des Kontrollorgans geben zu lassen und sich dann an die Asfinag oder an die ÖAMTC-Rechtsberatung zu wenden.”

Quelle: ÖAMTC

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