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OLG: Fall Julia Kührer wird nicht neu aufgenommen

Das OLG Wien schloss sich dem Erstgericht in Korneuburg an.
Das OLG Wien schloss sich dem Erstgericht in Korneuburg an. ©APA
Auch in zweiter Instanz wurde nun der Wiederaufnahme-Antrag im Fall Julia Kührer abgewiesen.
Mögliche Verfahrenswiederaufnahme
Schuldspruch: Lebenslang
20 Jahre Haft statt lebenslang

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Fall Julia Kührer ist auch in zweiter Instanz abgewiesen worden. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Wien vom 19. März hat das Landesgericht Korneuburg am Dienstag bekanntgegeben. Das Erstgericht hatte den Wiederaufnahme-Antrag im Sommer vergangenen Jahres abgelehnt.

Fall Kührer: Antrag auf Wiederaufnahme neuerlich abgewiesen

Im September 2013 hatte ein Geschworenensenat in Korneuburg einen damals 51-jährigen Wiener in einem Indizienprozess des Mordes an der 2006 verschwundenen 16-Jährigen aus Pulkau im Weinviertel schuldig gesprochen. Die verhängte lebenslange Haft wurde dann auf 20 Jahre herabgesetzt.

Auf dem Grundstück des verurteilten ehemaligen Videothek-Besitzers waren 2011 die sterblichen Überreste der Schülerin entdeckt worden. Die Todesursache ließ sich nicht mehr eruieren. Der jetzige Anwalt des Mannes legte dem eine Verfahrenswiederaufnahme prüfenden Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Korneuburg im Dezember 2017 ein neues Gutachten vor, dem zufolge das Mädchen an einer Überdosis Methamphetamin (Crystal Meth) gestorben sein könnte. Der damalige Gerichtssachverständige hatte eine letale Überdosis ausgeschlossen.

Zeugen brachten keine neuen Erkenntnisse

Das Oberlandesgericht Wien hat die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme im Fall Julia Kührer damit begründet, dass laut der Prüfung die vom Verurteilten angeführten Zeugen “das von diesem unter Beweis zu stellende Thema nicht aussagen können”. Die Kritik der Privatsachverständigen beruhe “einzig auf Spekulationen und Hypothesen” in Zusammenhang mit Methamphetamin (Crystal Meth), hieß es.

Ausgeführt wurde in der Aussendung des Landesgerichts Korneuburg weiters, dass im Rahmen der Prüfung “keine einzige Aussage zutage gefördert worden sei”, nach der der Ex-Freund “tatsächlich zugestanden habe, den ‘Drogentod’ Julia Kührers verschuldet oder diesen zumindest wahrgenommen zu haben, womit die dem Urteil zugrunde liegende Todesursache eines gewaltsamen Ablebens von Julia Kührer (mutmaßlich durch Versetzen eines heftigen Faustschlages gegen den Mund) hypothetisch anders beurteilt werden könnte”. Konkret ergebe sich der behauptete “Drogentod” weder aus den “erheblich widersprüchlichen Angaben” eines Zeugen noch aus der Kette der sogenannten “Hörensagen-Zeugen” zum vom Ex-Freund vermeintlich zugestandenen “Drogentod” von Kührer.

Die Befragungen der Zeugen habe ergeben, dass nur eine Zeugin die vorgebrachten unmittelbaren Wahrnehmungen zu der behaupteten Aussage des Ex-Freundes gehabt haben könne. Diese habe aber angegeben, derartige Wahrnehmungen nie gemacht zu haben.

Kritik beruhe “einzig auf Spekulationen und Hypothesen”

Zur Prüfung der Eignung des angebotenen Privatsachverständigengutachtens hieß es, dieses habe weder einen neuen Befund noch eine neue Technologie zum Nachweis von Methamphetamin dargelegt, die zu einem für den Wiederaufnahmewerber vorteilhafteren Ergebnis führen könnte – mangelnde Schlüssigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens sei ebenfalls nicht behauptet worden. “Die geäußerte Kritik der (Privat-)Sachverständigen beruhe einzig auf Spekulationen und Hypothesen zu Abbaubarkeit und Nachweisbarkeit von Methamphetamin einerseits sowie zur letalen Dosis von Methamphetamin bzw. dessen Wechselwirkung mit anderen psychoaktiven Substanzen”, wurde mitgeteilt.

Der Gerichtssachverständige “habe dazu in der Gutachtensergänzung präzise dargelegt, inwieweit die von der (Privat-)Sachverständigen aufgelistete Kritik von unrichtigen Prämissen ausgehe, terminologische Unstimmigkeiten aufweise, vorhandene wissenschaftliche Literatur außer Acht lasse oder schlicht analytischer Evidenz entbehre”. Der Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers sei daher nicht Folge zu geben.

(APA/Red)

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