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OGH: Vorarlberger Seilbahn zu laut für Nachbarn

Die Seilbahnbetreiber müssen nun Lärmschutzmaßnahmen umsetzen.
Die Seilbahnbetreiber müssen nun Lärmschutzmaßnahmen umsetzen. ©APA/Unsplash
Oberster Gerichtshof verpflichtete in Zivilprozess Vorarlberger Seilbahnbetreiber zu 55.000 Euro teuren Lärmschutzmaßnahmen an der Talstation einer Gondelseilbahn.

Von Seff Dünser/NEUE

Mit Erfolg hat sich das klagende Ehepaar aus dem Bezirk Bludenz mit seiner Unterlassungsklage vor Gericht gegen überzogene Lärmstörungen durch die benachbarte Gondelseilbahn gewehrt. In dritter und letzter Instanz hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Zivilprozess rechtskräftig entschieden, dass der von der Seilbahn verursachte Lärm innerhalb einer Frist von neun Monaten auf maximal 55 Dezibel verringert werden muss.

Die beklagten Seilbahnbetreiber wurden dazu verpflichtet, 55.000 Euro für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen mit Schalldämmelementen an der bislang baulich nicht vollständig geschlossenen Talstation der Gondelbahn aufzuwenden.

Das Haus der Kläger ist nur 25 Meter von der Talstation entfernt und wurde lange vor dem Bau der Seilbahn errichtet. Ein gerichtlich beauftragter Gutachter hat an der Grundstücksgrenze der Kläger einen Gondelbahn-Lärm von 58 Dezibel gemessen, der seiner Ansicht nach gesundheitsgefährdend ist. Der Grenzwert beträgt seinen Angaben zufolge 55 Dezibel. Das ist nach den gerichtlichen Feststellungen der ortsübliche Schallimmissionswert in der kleinen Tourismusgemeinde im Bezirk Bludenz.

Ortsunüblich

Die Wiener Höchstrichter stuften daher die Lärm­immissionen der Gondelseilbahn als ortsunüblich ein. Dadurch ergebe sich eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks der Kläger, so der OGH. Deshalb bestehe der Anspruch auf Unterlassung der ortsunüblichen Lärmstörung zu Recht. Das trotz des Umstands, dass die 2007 in Betrieb genommene Gondelseilbahn behördlich genehmigt worden ist.

Vergeblich haben die Kläger vor Gericht zu erreichen versucht, dass der für sie wahrnehmbare Seilbahn-Lärmpegel nicht mehr als 47 Dezibel betragen darf. Und dass der von den vorbeifahrenden Gondeln auf ihr Grundstück geworfene Schlagschatten pro Tag nicht länger als 20 Minuten andauern darf.

Der Zivilprozess dauert schon seit elf Jahren an und ist noch immer nicht beendet. Denn der OGH hat angeordnet, dass das in erster Instanz zuständige Landesgericht Feldkirch noch einmal über den eingeklagten Schadenersatz von 100.000 Euro zu entscheiden hat. Diese Forderung begründen die Kläger mit der Wertminderung ihres Grundstücks durch die benachbarte Gondelseilbahn.

Nicht lustig fanden die lärmgeplagten Kläger einen Slogan, mit dem die beklagten Bergbahnen vor wenigen Jahren warben: „Die Saison beginnt mit einem leisen Brummen.“

(Red.)

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