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OGH-Urteil: Leasingfirma Mse muss Nachzahlung an Arbeitnehmer tätigen

Leasingarbeiter kommen dank OGH-Urteil zu ihrem Recht.
Leasingarbeiter kommen dank OGH-Urteil zu ihrem Recht. ©BilderBox/Symbolbild
Der Arbeitskräfteüberlasser Mse versuche, mit der Anwendung von Liechtensteiner Recht den Anspruch der Zeitarbeiter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. andere Zulagen zu verhindern, berichtet die Arbeiterkammer Vorarlberg. Dem habe der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Urteil einen Riegel vorgeschoben.

Der Fall habe sich hingezogen. Über alle Instanzen ging er bis zum OGH. Auslöser für den Rechtsstreit war ein italienischer Zeitarbeiter, der bei Mse in Liechtenstein angestellt war und an eine Firma in Meiningen verliehen wurde. Einzelvertraglich wurde Liechtensteiner Recht und eine Verfallsklausel von drei Monaten zur Einforderung von Ansprüchen vereinbart. Das hätte zur Folge gehabt, dass etwaige Ansprüche nur innert drei Monaten ab Fälligkeit eingefordert werden könnten. Bei nicht zeitgerechter Forderung wären die Ansprüche verfallen und nicht mehr durchsetzbar.

Nachdem der Arbeitnehmer zehn Monate in Meiningen gearbeitet hatte und er in dieser Zeit nach österreichischem Recht zu wenig Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. keine Zulagen ausbezahlt erhalten hatte, wandte er sich an die Arbeitsrechtsabteilung der AK Vorarlberg. „In der Folge haben wir die Sonderzahlungen und Zulagen für die gesamte Beschäftigungsdauer von MSE nachgefordert. Dies wurde von der Firma aber mit der Begründung, die Nachforderung sei verspätet und die Ansprüche bereits verfallen, entschieden abgelehnt“, erklärt AK-Arbeitsrechtsexpertin Dr. Tamara Thöny.

Klage gegen Leasingfirma eingereicht

Die AK Vorarlberg reichte schließlich Klage gegen die Liechtensteiner Zeitarbeit-Firma ein – und unterlag in erster Instanz. Das Erstgericht begründete sein Urteil damit, dass laut Vertrag liechtensteinisches Recht zu gelten habe und danach seien die eingeklagten Ansprüche bereits nach drei Monaten verfallen und damit erledigt. Die AK legte Berufung ein und das Oberlandesgericht Innsbruck sah die Sache genau umgekehrt.

Dieses Urteil wollte dann Mse nicht auf sich sitzen lassen und zog mittels außerordentlicher Revision vor den Obersten Gerichtshof. Dieser bestätigte jedoch das Urteil des Berufungsgerichts. „Der OGH argumentierte, dass der aus dem EWR- oder EU-Ausland nach Österreich überlassene Arbeitnehmer laut EU-Entsenderichtlinie umfassend und unmittelbar den Schutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) unterliegt“, erläutert Dr. Thöny.

Ansprüche drei Jahre offen

Für diese aus Liechtenstein nach Österreich überlassenen Zeitarbeiter heißt das: Ansprüche aus dieser Überlassung können drei Jahre ab Fälligkeit eingefordert werden. Z.B. wäre ein Anspruch aus dem Jänner 2009 jetzt im Februar 2012 verjährt. Ein Anspruch aus dem Februar 2009 wäre noch offen, wenn die Klage bis spätestens Ende Februar 2012 bei Gericht eingelangt ist.

„Die zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des AÜG können durch eine beliebige Rechtswahl nicht umgangen werden“, stellt Dr. Tamara Thöny abschließend klar. Heißt im Falle von Mse: Auch wenn Liechtensteiner Recht und eine dreimonatige Verfallsfrist einzelvertraglich vereinbart worden waren, gelten die zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, die unter anderem eine einzelvertragliche Verkürzung der Verfalls- und Verjährungsvorschriften nicht zulassen.

VOL.AT, AK

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