Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), der das Strafvollzugsgesetz (StVG) so auslegte. Denn die Kosten im Kolpinghaus würden nicht von einer Krankenversicherung übernommen und könnten vom Betroffenen selbst nicht bezahlt werden.
Das Höchstgericht in Wien hat damit anderslautende Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch und des Oberlandesgerichts Innsbruck als “rechtsfehlerhaft” und “rechtsirrig” aufgehoben.
Nach eineinhalb Jahren war der als zurechnungsunfähig eingestufte Vorarlberger am 5. Dezember 2011 aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in Oberösterreich bedingt entlassen worden. Das Landesgericht Linz hatte als Begleitmaßnahmen dafür am 4. Oktober 2011 die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt, Bewährungshilfe angeordnet und dem Entlassenen die Weisung erteilt, Wohnsitz in einem Vorarlberger Kolpinghaus zu nehmen.
Aggressives Verhalten
Die Unterbringung in der Psychiatrie-Haft ab Mai 2010 war erfolgt, weil der als zurechnungsunfähig und gefährlich eingestufte Betroffene sich aggressiv gegenüber Polizeibeamten verhalten hatte. Anlasstaten für seine Einweisung waren laut Urteil versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, versuchte schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung, Nötigung und schwere Nötigung.
Nach seiner Unterbringung im Kolpinghaus stellte dessen Geschäftsführer am 18. Dezember 2011 am Landesgericht Feldkirch den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt durch den Bund. Dafür hatte sich zuvor schon das Landesgericht Linz ausgesprochen. In Feldkirch und Innsbruck wurde der Antrag aber abgelehnt. Dagegen erhob der Generalprokurator beim OGH eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
“Mit dem Gesetz nicht im Einklang” stünden die Beschlüsse aus Feldkirch und Innsbruck, meint der Oberste Gerichtshof. Stattdessen müsse laut Strafvollzugsgesetz der Bund auch für Aufenthaltskosten in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen wie dem Kolpinghaus aufkommen. Zu beschränken sei die Übernahme der Kosten auf jene Beträge, für die die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter für ihre Versicherten aufkommen müsste, zu denen der Kolpinghausbewohner aber nicht zählt.
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