Es bestehe nämlich diesbezüglich unter gewissen Voraussetzungen ein “allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise”, hieß es in einer OGH-Entscheidung.
Der Kläger war als Motorradlenker auf einer Freilandstraße unterwegs und wollte mit 90 bis 100 Stundenkilometer eine Fahrzeugkolonne überholen. Aus der Kolonne scherte ein Pkw-Lenker aus und “schoss” den Biker ab. Den Autofahrer traf damit die Alleinschuld an dem Unfall. Der Motorradfahrer erlitt unter anderem tiefe Abschürfungen über dem rechten Kniegelenk und am linken Ellbogengelenk mit Eröffnung des Schleimbeutels am linken Ellbogenhaken.
Weil der Biker nur eine etwa fünf Kilometer lange Fahrstrecke vor sich hatte, verzichtete er auf das Anlegen von Schutzkleidung und war nur mit T-Shirt, kurzer Hose, Arbeitsschuhen und dem Sturzhelm unterwegs. Hätte er das übliche Motorradequipment angehabt, wären die Abschürfungen nicht eingetreten und die Verletzungsfolgen weit geringer gewesen.
Dennoch bekam der Biker, der geklagt hatte, in den Vorinstanzen insofern recht, als diese eine Mitschuld von ihm an seinen Verletzungen verneinten. Der OGH schloss sich dieser Rechtsmeinung nicht an, sondern gelangte nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse einer Online-Befragung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zu einer anderen Ansicht. Es bestehe in Österreich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise, “wonach ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung unter gewissen Voraussetzungen Schutzkleidung trägt”. Besonders dann sei dies “bei lebensnaher Einschätzung” zu bejahen, wenn er bei Antritt der Fahrt unabhängig von ihrer Länge oder Dauer in Kauf nehme, auch mit hohen Geschwindigkeiten zu fahren. (APA)
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