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Österreich beschließt "Asyl auf Zeit" - mit kleinen Änderungen

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Der Ministerrat beschließt heute "Asyl auf Zeit" und Einschränkungen bei der Familienzusammenführung. Gegenüber dem heftig umstrittenen Begutachtungsentwurf wurden noch einige Änderungen vorgenommen.

Laut dem der APA vorliegenden Gesetzesvorschlag kann die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen nun doch vor einer Abschiebung auch nach Ende des blutigen Konflikts im Heimatland schützen.

Prüfung nach drei Jahren

Grundsätzlich ist von der Regierung weiter vorgesehen, dass nach drei Jahren zu prüfen ist, ob die Gefahrenlage im Herkunftsstaat noch immer gegeben ist. Für die stärksten Herkunftsländer hat von der Staatendokumentation des Innenministeriums dabei jedes Jahr ein Gutachten über die Lage vor Ort erstellt zu werden. Diese soll als Basis für die Entscheidung dienen, ob Flüchtlinge aus der Region wieder heimkehren müssen.

Als bürokratische Erleichterung wurde etabliert, dass sich die Behörde von sich aus an den Asylberechtigten wenden muss, wenn sein Status nicht verlängert wird. Melden sich die zuständigen Stellen nicht, gilt der Asylstatus unbefristet weiter.

Ausnahme bei Integration

Auch wenn im Herkunftsland mittlerweile Frieden eingekehrt ist, muss der Flüchtling nicht zwingend ins Land zurück. Beispielsweise kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Entscheidung die Teilnahme des Asylberechtigten an Integrationskursen, speziell Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung einbeziehen.

Dabei handelt es sich freilich um eine Kann- und nicht um eine Muss-Bestimmung. Zudem können auch etwa humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung sprechen.

Was die Integration angeht, sind künftig Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte verpflichtet, sich nach Zuerkennung des Titels an den Integrationsfonds zu wenden. Dieser soll mit den Flüchtlingen Orientierungsgespräche führen, Integrationserfordernisse definieren und über Integrationsleistungen informieren.

Immerhin einen Vorteil bringt die Neuregelung für Asylberechtigte. Sie erhalten eine eigene Identitätskarte. Über deren Ausgestaltung entscheidet das Innenministerium per Verordnung.

Familiennachzug wird erschwert

Keine wesentlichen Änderungen gibt es, was die Verschärfung des Familiennachzugs angeht. So müssen subsidiär Schutzberechtigte – also Personen ohne Asylstatus, die aber (vorerst) nicht abschiebbar sind – künftig statt einem drei Jahre warten, bis ihre Familie nachkommen kann.

Das gleiche gilt auch für Asylberechtigte, die den Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Asylstatus stellen. Zudem müssen diese von der Verschärfung betroffenen Gruppen nachweisen, über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Erhalt ihrer Familie zu verfügen.

Betroffen sind von dem Gesetzesentwurf alle Flüchtlinge, die ihren Antrag nach dem 15. November des Vorjahres eingebracht haben bzw. bei denen vor Inkrafttreten des Gesetzes noch keine Entscheidung über ihren Status gefallen ist. (red/APA)

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