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ÖBB-Lift in Vorarlberg steckte fest: kein Schmerzengeld

Keinen Schadenersatz müssen die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) einem Rechtsanwalt bezahlen, der im Oktober 2016 am Dornbirner Bahnhof 55 Minuten lang in einem steckengebliebenen Personenlift ausharren müssen hatte.
Klage: Im Lift am Dornbirner Bahnhof gefangen

Das hat in einem Zivilprozess der Dornbirner Richter Walter Schneider entschieden. Der Bezirksrichter habe die Klage des Anwalts rechtskräftig abgewiesen, teilte gestern Vorarlbergs Justizpressesprecher Norbert Stütler mit. Der Kläger habe das Ersturteil akzeptiert.

Der klagende Rechtsanwalt aus Dornbirn hat damit vergeblich ein Schmerzengeld von 400 Euro von der ÖBB gefordert. Er habe wegen des Vorfalls einige Nächte schlecht geschlafen, hatte der 66-jährige Kläger argumentiert.

Rettungskette habe funktioniert

Der beklagten ÖBB sein kein Verschulden vorzuwerfen, schrieb Richter Schneider in seinem Urteil. Die Rettungskette habe funktioniert. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 30 Minuten nach dem Absetzen des Notrufs seien Rettungskräfte vor Ort gewesen. Dass der Kläger und zehn weitere Zugreisende den Fahrstuhl erst nach 55 Minuten verlassen konnten, sei auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen. Deshalb habe sich der Aufzug nicht sofort absenken lassen.

Schon wenige Minuten nach dem Notruf seien Stadtpolizisten vor Ort gewesen, stellte der Zivilrichter in seinem Urteil fest. Danach habe ein Feuerwehrmann die eingeschlossenen Passagiere aus der misslichen Lage befreit. Es sei zu keinem untolerierbaren Rettungsverzug gekommen. Die Rettungsmaßnahmen seien zeitgerecht in Angriff genommen worden.

Sichtkontakt

Zu berücksichtigen sei auch die besondere Lage des Fahrstuhls, merkte der Richter an. Der gläserne Aufzug ist lichtdurchflutet. Für die Reisenden habe Sichtkontakt nach außen bestanden. Die gesetzlich zulässige Befreiungsdauer sei eingehalten worden. Die Passagiere seien damit nicht über Gebühr belastet worden. Manche Unannehmlichkeiten seien von Kunden ohne Anspruch auf Schadenersatz hinzunehmen.

Der klagende Anwalt zählte zu einer elfköpfigen Senioren-Reisegruppe, die im Lift eingeschlossen war und dadurch den Nachtzug nach Graz verpasst hatte. Die Reisegruppe durfte am Tag danach in der ersten Klasse nach Graz fahren. Zudem wollten die Bundesbahnen, so der Kläger, als weitere Entschädigung kleine Geschenkspakete und Reisegutscheine unter den betroffenen Vorarlberger Senioren verteilen.

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