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Novelle des Raumplanungsgesetzes

Die Regierungsvorlage zur Novelle des Raumplanungsgesetzes liegt nun vor. Statt drei gibt es nur mehr zwei Warengruppen mit unterschiedlichen Quadratmeter-Grenzen, ab denen spezielle EKZ-Widmungen und Landesraumpläne nötig sind.

Damit können Verkaufsflächen zwischen den Warengruppen quasi verschoben werden. So muss künftig nicht mehr diskutiert werden, ob etwa ein Haarspray eine Ware des täglichen oder nicht-täglichen Bedarfs ist, sondern es wird unterschieden zwischen Waren, für die man zum Einkauf ein Auto braucht – so genannte autoaffine Güter – und allen anderen.

Mehr Einfluss für Gemeinden

Die Gemeinden bekommen bei den Genehmigungen mehr Einfluss und damit mehr Verantwortung, berichtet der ORF. Die Genehmigungsgrenze wurde gesenkt. Bisher brauchte man bei einem gemischten Sortiment mit Lebensmitteln und nicht-täglichen und autoaffinen Gütern erst ab 1.500 Quadratmeter einen Landesraumplan, nun ist man schon ab 600 Quadratmeter ein Einkaufszentrum mit strengeren Genehmigungskriterien.

Sonderwidmung der Gemeinde

Bisher brauchte man bis 400 Quadratmeter für Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs keine besondere Genehmigung, nun liegt die Grenze bei 300 Quadratmeter. Zwischen 300 und 600 Quadratmeter wird eine neue Art der Sonderwidmung der Gemeinde eingezogen – sie muss bestimmen, wo neue Märkte errichtet werden dürfen, zudem muss das Land zustimmen. Damit sollen die Zentren gestärkt und neue gemischte Diskonter an den Ortsrändern verhindert werden. Ausgleichzahlungen zugunsten der Zentren sind bei der Genehmigung zu berücksichtigen.
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