Doch nicht bezahlen musste nun eine Bettlerin die Strafe über 200 Euro. Die Geldbuße wurde von der Bezirkshauptmannschaft in Dornbirn verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe dafür hätte 96 Stunden betragen. Denn das Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat jüngst das Behörden-Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Damit wurde der Beschwerde der Bettlerin Folge gegeben.
Für das Gericht in Bregenz liegt kein Tatbestand nach dem Vorarlberger Landessicherheitsgesetz vor. Die Angaben des anzeigenden Polizisten wurden als glaubwürdig eingestuft. Danach habe die Beschuldigte am 5. November 2014 um 10.51 Uhr in einer Dornbirner Tiefgarage vor einem Ticketautomaten weder aufdringlich noch aggressiv gebettelt. Die auf dem Boden sitzende Frau habe in normaler Lautstärke zu Passanten „bitte, bitte“ gesagt und dabei ihre Hände ausgestreckt. Das sei danach erlaubt.
Zumal sich keiner der Fußgänger derart durch das Betteln gestört gefühlt hätte, dass er einen weiter von der Bettlerin entfernten Kassenautomaten aufgesucht hätte.
Definition im Gesetz
Im Gesetz sei beispielhaft aufgezählt, was unter verbotenem aufdringlichen oder aggressiven Betteln zu verstehen sei. Der Tatbestand liege etwa durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen vor. Das sei im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht vorgekommen. Deshalb „kann im vorliegenden Fall nicht von einem Betteln in aufdringlicher oder gar aggressiver Weise gesprochen werden“, widersprach das Gericht in Bregenz der jüngsten Einschätzung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn.
Bettel-Problematik
Das Verbot des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns ziele darauf ab, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten. Nicht aber die stille Formen des Bettelns zu erfassen. Das habe der Verfassungsgerichtshof so entschieden.
Im konkreten Fall sei wegen der klaren Rechtsprechung daher eine Revision nicht zulässig. Durch das Vorarlberger Bettelverbot „sollen problematische Teilaspekte des Phänomens Bettelei zurückgedrängt werden“. Dafür betrage die mögliche Höchststrafe nach dem Gesetz 700 Euro.
Die Bettlerin gab an, sie sei am beanstandeten Tatzeitpunkt des 5. November 2014 auch für das organisierte Betteln um 10.15 Uhr in Feldkirch bestraft worden.
Sie könne daher an jenem Tag nicht schon um 10.51 Uhr auch noch in der Dornbirner Tiefgarage gebettelt haben. Der Beschuldigten wäre es für den Fall einer Autofahrt von Feldkirch nach Dornbirn „ohne weiteres möglich gewesen, bereits um 10.51 Uhr in Dornbirn gewesen zu sein“, erwiderte diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht.
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